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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl am 27.03.2011

Kommunalwahlen in der Stadt Ober-Ramstadt
am 27. März 2011

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1. Wahlvorschlagsrecht

Hiermit fordere ich nach § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 26. April 2010 (GVBI. I S. 140) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 27. März 2011 stattfindenden Wahlen

zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt und
zum Ortsbeirat Rohrbach auf.

Nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBI. I S. 119) können Wahlvorschläge nur von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 10 Abs. 3 KWG).

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und Wählergruppen ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).

2. Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar als Stadtverordnete/r bzw. Mitglied des Ortsbeirats sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, also am 27. März 1993 oder früher geboren sind und seit mindestens sechs Monaten, also seit 27. September 2010 im jeweiligen Wahlgebiet ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005, GVBI. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2010, GVBI. I S. 119).

Unionsbürger/innen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Auch gelten die gleichen Wählbarkeitsausschlüsse wie für deutsche Bewerber.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 KWG und der §§ 22 und 23 KWO entsprechen. Insbesondere sind zu beachten:

• Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von dem Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG, § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KWO).

• Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau" oder „Herr", des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers/der Bewerberin aufzuführen (§ 11 Abs. 2 KWG, § 23 Abs. 1 Ziff. 2 KWO).

• Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden (§ 11 Abs. 2 KWG).

• Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat und der/dem die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/ eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG, § 23 Abs. 4 KWO).

• Staatsangehörige eines der neben der Bundesrepublik Deutschland übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern) mit Wohnsitz in Ober-Ramstadt sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar (siehe auch Ziffer 2).

• Den Wahlvorschlag müssen eine von der Versammlung benannte Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Diese dürfen weder selbst Bewerber/in noch Mitglied eines Wahlorgans sein (§ 11 Abs. 3 KWG, § 4 Abs. 2 KWG).

• Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzpersonen von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und ihr/e Stellvertreter/in, jede/r für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).

• Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt bzw. im Ortsbeirat Rohrbach oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande Hessen im Deutschen Bundestag vertreten sind, benötigen keine Unterstützungsunterschriften (§ 11 Abs. 4 KWG). Eine Partei oder Wählergruppe ist nur dann in der Stadtverordnetenversammlung bzw. im Ortsbeirat vertreten, wenn sie mit der Partei oder Wählergruppe identisch ist, die bei den Kommunalwahlen 2006 den Wahlvorschlag eingereicht hat, auf den ihre Vertreter/innen gewählt worden sind.

• Wahlvorschläge nicht vertretener Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens zweimal soviel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt 74 Unterschriften und für die Wahl zum Ortsbeirat Rohrbach 18 Unterschriften.

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Gemeindewahlleiter kostenfrei ausgegeben werden, zu leisten. Daneben sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterschriftsleistung anzugeben. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist, am besten durch Vorlage der Niederschrift über die Versammlung. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 11 Abs. 4 KWG, § 23 Abs. 3 KWO).

• Jede/r Wahlberechtigte kann für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 KWG, § 23 Abs. 3 Ziff. 4 KWO). Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 Abs. 4 KWG, § 23 Abs. 3 Ziff. 3 KWO). Hat ein/e Wahlberechtigte/r mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 3 KWO).

4. Aufstellung der Wahlvorschläge (Mitgliederversammlungen)
• Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Dabei muss jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der Versammlung Gelegenheit gegeben werden, selbst Vorschläge für Bewerberinnen und Bewerber zu unterbreiten. Ebenso muss jeder Bewerberin und jedem Bewerber Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr/sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung (§ 12 Abs. 1 KWG).

• Die Bewerber/innen für die Wahl des Ortsbeirats Rohrbach können auch in einer Mit- glieder- oder Vertreter/innenversammlung der Partei oder Wählergruppe auf der Ebene der Gesamtstadt aufgestellt werden (§ 12 Abs. 2 KWG).

• Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen, die gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede/r Teilnehmer/in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerber/innen Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).

5. Einreichung. Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Donnerstag, 20. Januar 2011, 18.00 Uhr, während der Dienststunden schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gemeindewahlleiters, dem

Wahlamt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt, EG, Zimmer Nr. 007,

einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu erhalten.

Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor Ablauf der genannten Frist einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen (§ 13 Abs. 2 KWG, § 23 Abs. 4 KWO):

1. Schriftliche Erklärungen aller Bewerber/innen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, dass sie ihrer Benennung im Wahlvorschlag zustimmen (Zustimmungserklärung) und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Diese Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in an der Annahme der Wahl nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§§ 37 und 65 Abs. 2 HGO) gehindert ist sowie die Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen.

2. Bescheinigungen des Magistrats der Stadt Ober-Ramstadt, Fachbereich II - Einwohnerwesen, Darmstädter Straße 48, 64372 Ober-Ramstadt, für jede/n Bewerber/in, dass sie/er wählbar ist (Wählbarkeitsbescheinigung).

3. Gegebenenfalls die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Magistrats der Stadt Ober-Ramstadt, Fachbereich II - Einwohnerwesen, Darmstädter Straße 48, 64372 Ober-Ramstadt, über die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen.

4. Eine Ausfertigung der Niederschrift gem. § 12 Abs. 3 KWG über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreter/innenversammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt wurden einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt.

Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 11 Abs. 3 KWG). Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 4 KWG).

6. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Ober-Ramstadt beträgt 15.122 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2009). Demnach sind in Ober-Ramstadt nach § 38 Abs. 1 HGO 37 Stadtverordnete zu wählen. Der im Stadtteil Rohrbach zu wählende Ortsbeirat besteht nach § 5 der Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt aus neun Mitgliedern.

7. Zusätzliche Bewerberangaben
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 KWG gefasst hat, wonach auf jedem Stimmzettel zusätzlich zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber der Gemeindeteil in der Hauptwohnung aufgenommen wird.

 

Ober-Ramstadt, den 24. August 2010

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Ober-Ramstadt

 

Werner Schuchmann
Bürgermeister