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Warum gibt es Frauenbeauftrage?

Zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frau und  Mann entsprechend 
Art. 3, Abs. 2 GG und zum Abbau der Diskriminierungen, haben alle hessischen Landkreise, Städte und Gemeinden nach § 4b der Hessischen Gemeindeordnung und dem HGlG (Hessisches Gesetz zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen) Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen einzurichten.
In den meisten Kommunen und Landkreisen wurde dieser Aufgabe durch die Bestellung einer Frauenbeauftragten entsprochen.
Die Frauenbeauftragten setzen sich für die Interessen der Frauen und  die Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen ein.
Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten beruht auf dem § 4b der Hessischen Gemeindeordnung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dessen Artikel 3 Abs. 2 lautet:
 
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt“
Trotzdem sind Frauen noch immer in vielen gesellschaftlichen Bereichen benachteiligt:
  • Frauen sind häufiger von Erwerbslosigkeit betroffen als Männer.
  • Frauen tragen immer noch die Hauptlast der Hausarbeit, Kindererziehung und Pflege bedürftiger Angehöriger.
  • Obwohl Mädchen in der Regel bessere Schulabschlüsse erzielen, haben sie es schwerer einen qualifizierten Ausbildungsplatz zu finden.
  • Frauen sind in Führungspositionen, im öffentlichen Leben und politischen Gremien unterrepräsentiert.
  • Frauen werden im Beruf häufig schlechter bezahlt und seltener befördert.
  • Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist allgegenwärtig und Ausdruck ihrer Mißachtung und gesellschaftlichen Benachteiligung.
  • Frauen, die sich für andere Lebensformen entscheiden und nicht die traditionelle Rolle als Frau übernehmen, werden besonders diskriminiert.
  • Armut ist weiblich, d.h. überproportional viele Frauen leben unterhalb der Armutsgrenze.