Stadt Ober-Ramstadt
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Altersteilzeit
| Leistungsbeschreibung |
Mit den Regelungen über Altersteilzeit sollen ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand und Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose, Ausgebildete sowie für Auszubildende in Kleinbetrieben (bis zu 50 Beschäftigte) geschaffen werden. Daher fördert die Agentur für Arbeit die Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer, wenn die dadurch frei werdenden Arbeitsplätze neu besetzt werden oder ein Auszubildender beschäftigt wird.
Diese Arbeitsbestimmungen gelten ab der Vereinbarung der Altersteilzeit – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Förderung durch die Agentur für Arbeit erhält. Voraussetzungen Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden nur noch in Fällen gewährt, in denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat. Rechtlich möglich ist zwar auch Altersteilzeitarbeit, die nach dem 31.12.2009 beginnt, da das Altersteilzeitgesetz (nach dem heutigen Rechtsstand) seit 2009 weiterhin seine Gültigkeit nicht verloren hat. Allerdings kann diese dann nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert werden.
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| An wen muss ich mich wenden? |
die Agentur für Arbeit
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| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Der Arbeitgeber reicht folgende Dokumente bei der Agentur für Arbeit ein:
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| Welche Gebühren fallen an? |
Das Verfahren verursacht den Arbeitnehmern keine Kosten. Obwohl diese nur die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit als Leistung erbringen, erhalten sie etwa 70 Prozent des bisherigen Lohnes. Die Auswirkung auf das Nettogehalt kann der Arbeitgeber bereits vor Abschluss der Vereinbarung ausrechnen. Den Lohn und den Aufstockungsbetrag erhalten Altersteilzeit-Leistende von ihrem Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber
Die Leistungen der Agentur für Arbeit werden monatlich nachträglich gezahlt.
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen Antrag auf Erstattung von Leistungen Wurde die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen und werden die Erstattungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Recht abgewickelt, unterliegt der Antrag auf Erstattung von Leistungen einer Antragsfrist von sechs Monaten. Erstattungsleistungen sind hiernach innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Leistungen beansprucht werden, zu beantragen. Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden, enden jedoch schon früher, wenn der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat, eine Altersrente tatsächlich bezieht, beziehungsweise das 65. Lebensjahr vollendet hat.
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf Im Vorfeld der Überlegungen, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, sollten Arbeitnehmer unbedingt eine detaillierte Auskunft über Ihren persönlichen Versicherungsverlauf und den Rentenzugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen. Anschließend sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Gespräch über das für beide passende Beschäftigungsmodell führen. Der Arbeitgeber kann bereits in dieser Phase die Prüfung der Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit beantragen. Durch eine vertragliche Vereinbarung wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Das geschieht in der Regel mit einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung ist so abzufassen, dass die Altersteilzeit zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Ob auch eine geminderte Rente in Frage kommen kann, darüber berät der Rentenversicherungsträger. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche von Leistungen an den Arbeitgeber ist bei der Agentur für Arbeit ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen: Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen Erfolgt die Wiederbesetzung des frei gemachten Arbeitsplatzes im Blockmodell erst ab Beginn der Freistellungsphase, entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers auch vorab, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der begünstigten älteren Arbeitnehmer gehört. Antrag auf Erstattung von Leistungen Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Förderleistungen vorliegen. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er die erforderliche Wiederbesetzung tatsächlich vorgenommen hat. Ende der Altersteilzeit Mehr zu diesem Thema erfahren Sie aus den nachfolgenden Links: |
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Arbeits- und Tarifrecht |
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