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9914477 2012/02/13 07/19/00

Anlagen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Zulassung sachverständiger Stellen

Leistungsbeschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizölverbraucheranlagen , Tankstellen, …) sind abhängig von ihrem Gefahrenpotential, ihrer Lage (oberirdisch, unterirdisch) und Ihrem Standort in einem Schutzgebiet (Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) bei der zuständigen Wasserbehörde anzeigepflichtig und durch eine sachverständige Stelle zu prüfen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Anlagenverordnung (VAwS).

Beispielsweise sind oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einer Lagermenge von mehr als 1 m³ vor Inbetriebnahme und im Schutzgebiet zudem wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig, Unterirdische Heizölverbraucheranlagen sind grundsätzlich vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig. Anlagen, in denen andere wassergefährdende Stoffe gelagert werden, unterliegen, abhängig von der Gefährdungsstufe, gestaffelten Prüfpflichten.

Die Prüfungen werden durch sachverständige Stellen nach § 22 VAwS durchgeführt und von der zuständigen Wasserbehörden überwacht.
Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein. Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen.

Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Maßgebend ist das Merkblatt
"Grundsätze für die Anerkennung von  Sachverständigen-Organisationen nach § 22 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (M-VAwS)" -Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LAWA - Stand März 2005.
 

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Welche Gebühren fallen an?

ca. 5.000 Euro für Erstanerkennung

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Rechtsgrundlage

§ 22 der  Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 16. Sept. 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnungen vom 7.Dezember 2009 (GVBl. I Nr. 19 S. 516)

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Was sollte ich noch wissen?

Anerkannt werden nur sachverständige Stellen

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9722832 Sachverständige
Zuständige Behörden: