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10249752 2012/07/24 09/26/49

Anzeige von Sprengungen

Leistungsbeschreibung

Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz, die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen (z.B. bei einer Gebäudesprengung oder bei Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen).

Hinweis: Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen). Dies gilt aber nur für die Sprengungen, welche in der Genehmigung enthalten sind.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Durchführung der Sprengarbeiten zuständig.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Plänen und Berechnungsunterlagen.

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

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Welche Fristen muss ich beachten?
  • mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen,
  • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung sowie
  • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffrecht benannten Angaben enthalten.

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
 

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Anliegenkategorien: 8961061 Vorschriften
Zuständige Behörden: