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10005095 2012/01/24 10/28/42

Arbeitserlaubnis-EU (für Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)

Leistungsbeschreibung

Unionsbürger genießen Freizügigkeit. Sie benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel. Dies gilt auch für die Bürger aus den Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2007 beigetreten sind – auch wenn die Einreise dem Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dient. Grundsätzlich unterliegen Unionsbürger keinen Einschränkungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Ausnahmen gelten jedoch, wenn Bürger der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien eine Beschäftigung in Deutschland ausüben möchten. Sie benötigen für den Zugang zum Arbeitsmarkt (während einer Übergangszeit nach dem Beitritt) eine Arbeitserlaubnis-EU. Vor Erteilung dieser Erlaubnis dürfen sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Hinweis: Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern besitzen bereits volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach der Einreise eingeholt werden. Für die Einreise als solche besteht Freizügigkeit, auch wenn die Einreise zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgt.

Achtung: Als Bürger von Bulgarien oder Rumänien dürfen Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde. Falls Sie bereits seit mindestens zwölf Monaten legal in Deutschland arbeiten und sich rechtmäßig hier aufhalten, haben Sie Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.

Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt wird, wenn eine Tätigkeit als Fachkraft ausgeübt werden soll, für die nach deutschem Recht eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erforderlich ist, und wenn für die angestrebte Tätigkeit keine inländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die tariflichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Zusätzlich gelten folgende besonderen Bestimmungen:

  • Grundsätzlich gilt für Hilfskräfte der Anwerbestopp weiter, das heißt,
    • im Rahmen einer Neueinreise zu einer Beschäftigung, die nicht der Beschäftigung einer Fachkraft entspricht, kann keine Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden,
    • Staatsangehörige aus den neuen EU-Ländern, die seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen (Anmeldung), sind nicht als Neueinreisende anzusehen, sondern als Inländer. Für Inländer werden wie bei neueinreisenden Fachkräften nur der Arbeitsmarkt und die Arbeitsbedingungen geprüft.
  • Für eine Saisonbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken gilt:
    • Der ausländische Arbeitnehmer wurde aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt.
    • Die Beschäftigung dauert mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden Arbeit täglich.
    • Maximale Beschäftigungsdauer: sechs Monate im Kalenderjahr.
  • Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe gilt:
    • Der ausländische Arbeitnehmer wurde aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt.
    • Maximale Beschäftigungsdauer: neun Monate im Kalenderjahr.
  • Für Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen gilt:
    • Der ausländische Arbeitnehmer wurde aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt.
    • Vollzeitbeschäftigung
    • Maximale Beschäftigungsdauer: drei Jahre.
    • Nach einem Jahr wird allerdings die Arbeitsberechtigung-EU erteilt, sodass die Befristung auf drei Jahre keine Bedeutung mehr hat.

Seit dem 1. Januar 2009 entfällt für alle Studienabsolventen deutscher Hoch- und Fachschulen die Prüfung, ob bevorrechtigte inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, es wird aber weiterhin geprüft, ob die Mindestarbeitsbedingungen (z.B. Lohn, Arbeitszeit) nicht unterschritten werden.
 

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An wen muss ich mich wenden?

wenden Sie sich an die örtliche Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur)

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis der entsprechenden Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)
  • Stellenangebot
  • gegebenenfalls Einstellungszusage

Absolventen von Hoch- und Fachschulen reichen den Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU und den Arbeitsvertrag zur Prüfung der Arbeitsbedingungen ein. Ein Stellenangebot ist nicht erforderlich. Auch dieser Personenkreis darf nur mit einer Arbeitserlaubnis-EU tätig werden.
 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Vom Arbeitgeber sollten die Unterlagen etwa zwei bis vier Wochen vor Arbeitsbeginn zusammen mit einem Stellenangebot eingereicht werden. Bei Saisonkräften, Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen (siehe oben) sollte circa zehn Wochen vor Arbeitsbeginn ein Stellenangebot und die sogenannte "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" eingereicht werden.

Da keine Visumpflicht besteht, kann die Arbeitserlaubnis-EU nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis-EU für Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten wird grundsätzlich für ein Jahr erteilt. Für Saisonkräfte in der Landwirtschaft, im Weinbau und im Hotel- und Gaststättengewerbe wird die Arbeitserlaubnis-EU für die Dauer der Beschäftigung – längstens für sechs Monate – erteilt.

Die Arbeitserlaubnis-EU erlischt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, für das sie erteilt worden ist.
 

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Rechtsgrundlage 10005130
Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Grundsätzlich gilt für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern der bereits oben erwähnte Anwerbestopp. Ausländische Fachkräfte beziehungsweise inländische oder von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Hilfskräfte können jedoch eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten, wenn keine inländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

Der Arbeitgeber sollte zunächst bei seiner örtlichen Agentur für Arbeit ein Stellenangebot einreichen. Ist ihm bei den oben aufgeführten Hilfskräften der ausländische Bewerber bereits bekannt, reicht er gleich die Einstellungszusage für die bestimmte Person bei der Agentur für Arbeit mit ein.
Die Agentur für Arbeit prüft, ob inländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und ob die Arbeitsbedingungen, die für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer gelten würden, eingehalten werden. Stehen keine inländischen Arbeitnehmer zur Verfügung, erhält der ausländische Bewerber eine Arbeitserlaubnis-EU. Die oben aufgeführten Hilfskräfte erhalten die Arbeitserlaubnis-EU, wenn ihnen die Einstellungszusage über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlungsstelle zugeleitet wurde und sie diese nach der Einreise zusammen mit dem Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU bei der Agentur für Arbeit vorlegen.

Die Beschäftigung darf erst beginnen, wenn die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden ist. Die Arbeitserlaubnis-EU wird dem Arbeitnehmer ausgestellt und kann auch dem Arbeitgeber schriftlich zur Aushändigung übermittelt werden.
 

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Bemerkungen

Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten erwerben einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU und somit uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn sie mindestens zwölf Monate ununterbrochen in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Familienangehörige von Arbeitnehmern erwerben diesen Anspruch, wenn sie 18 Monate mit einem Arbeitnehmer, der eine Arbeitsberechtigung-EU besitzt oder Anspruch darauf hat, rechtmäßig ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland gegründet haben.

Ausführliche Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit finden Sie außerdem im "Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.

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