Stadt Ober-Ramstadt
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Arbeitserlaubnis-EU (für Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
| Leistungsbeschreibung |
Unionsbürger genießen Freizügigkeit. Sie benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel. Dies gilt auch für die Bürger aus den Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2007 beigetreten sind – auch wenn die Einreise dem Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dient. Grundsätzlich unterliegen Unionsbürger keinen Einschränkungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Seit dem 1. Januar 2009 entfällt für alle Studienabsolventen deutscher Hoch- und Fachschulen die Prüfung, ob bevorrechtigte inländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, es wird aber weiterhin geprüft, ob die Mindestarbeitsbedingungen (z.B. Lohn, Arbeitszeit) nicht unterschritten werden. |
| An wen muss ich mich wenden? |
wenden Sie sich an die örtliche Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur) |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Absolventen von Hoch- und Fachschulen reichen den Antrag auf Arbeitserlaubnis-EU und den Arbeitsvertrag zur Prüfung der Arbeitsbedingungen ein. Ein Stellenangebot ist nicht erforderlich. Auch dieser Personenkreis darf nur mit einer Arbeitserlaubnis-EU tätig werden. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Vom Arbeitgeber sollten die Unterlagen etwa zwei bis vier Wochen vor Arbeitsbeginn zusammen mit einem Stellenangebot eingereicht werden. Bei Saisonkräften, Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen (siehe oben) sollte circa zehn Wochen vor Arbeitsbeginn ein Stellenangebot und die sogenannte "Einstellungszusage/Arbeitsvertrag" eingereicht werden. |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf |
| Bemerkungen |
Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten erwerben einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU und somit uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn sie mindestens zwölf Monate ununterbrochen in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Familienangehörige von Arbeitnehmern erwerben diesen Anspruch, wenn sie 18 Monate mit einem Arbeitnehmer, der eine Arbeitsberechtigung-EU besitzt oder Anspruch darauf hat, rechtmäßig ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland gegründet haben. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeitssuche / Jobsuche |
| Zuständige Behörden: |






