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8958266 2012/05/14 09/18/39

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, können Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Dazu gehören Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (zum Beispiel Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifizierung), Geldleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sachleistungen.

Das Arbeitslosengeld II wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Das Arbeitslosengeld II orientiert sich an Ihrem Bedarf und beinhaltet

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • (einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung)
  • pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL)
  • einmalige Leistungen
  • zusätzliche Leistungen für die Schule
  • Sozialversicherung
  • anrechenbares Einkommen – Freibeträge bei Vermögen


Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind:

  • pauschalierte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • (wie etwa für Ernährung, Kleidung, Körperpflege) – Die Höhe hängt davon ab, ob Sie mit einem Ehepartner / Partner in eheähnlicher Gemeinschaft in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Bei Kindern unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern richtet sich die Höhe der Regelleistung nach dem Alter.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
  • (so für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung wie Diabetes)
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind) – Wenn für die Aufnahme einer Arbeit ein Umzug notwendig ist oder Sie in eine günstigere Wohnung umziehen, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Holen Sie bitte unbedingt zuvor die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.
  • HINWEIS: Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, nicht aber die Tilgungsraten für Kredite.
  • weitere Geld- oder Sachleistungen
  • (zum Beispiel Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen und Bildungsförderung für Kinder)
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II herangezogen wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

ACHTUNG: Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert.

Pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL)
(Regelung 2011)

  • Alleinstehende: EUR 364 (2012: EUR 374)
  • Bedarfsgemeinschaften:
  • zwei Volljährige: EUR 656 = 2 x EUR 328
  • (2012: EUR 674 = 2 x EUR 337)
  • Alleinerziehende: EUR 364 (2012: EUR 374)
  • zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: EUR 213 (2012: EUR 219)
  • zuzüglich je Kind ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: EUR 242 (2012: EUR 251)
  • zuzüglich je Kind ab Beginn des 15. Lebensjahres: EUR 275 (EUR 287)

HINWEIS: Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Nähere Angaben dazu enthält das Merkblatt der Agentur für Arbeit.

TIPPS:

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet einen "Einkommensrechner", mit dem Sie ermitteln können, wie viel von Ihrem Einkommen auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
    • Weitere Informationen finden Sie in der Internet-Rubrik "Arbeitslosengeld II" der Bundesagentur für Arbeit.
    • Formulare und Merkblätter zum Arbeitslosengeld II stehen auch in russischer und türkischer Sprache zur Verfügung.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen gewährt werden:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten für die Kinder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • HINWEIS: Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch dann bestehen, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, den einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

 

Über die oben genannten einmaligen Leistungen hinaus kann zusätzliches Geld für notwendige Anschaffungen (zum Beispiel Haushaltsgeräte) allenfalls noch als Darlehen gewährt werden, da diese Leistungen bereits in der Regelleistung enthalten sind.

Zusätzliche Leistungen für die Schule

Um bei den Aufwendungen für die Schule entlastet zu werden, erhalten Familien mit geringem Einkommen alljährlich im August zusätzlich EUR 70 und im Februar EUR 30. Die Leistung dient vorrangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule, wie etwa für einen Schulranzen, für Sportbekleidung oder Schulmaterial.

Anspruch auf das "Schulstarterpaket" haben Schülerinnen und Schüler im Alter bis zu 24 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Voraussetzung: Die Schülerin / der Schüler oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil hat am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die zusätzliche Leistung wird jährlich Ende Juli zusammen mit dem Arbeitslosengeld II für den Monat August ausgezahlt. Eine gesonderte Antragstellung ist in der Regel nicht erforderlich.

Sozialversicherung

Versicherungspflicht

Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflege­versicherung tritt ein, wenn Sie unmittelbar einen Tag vor Bezug von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) pflichtversichert waren.

HINWEIS: Falls eine Familienversicherung besteht, hat diese Vorrang.

 

Versicherungsfreiheit

– Privat oder nicht Krankenversicherte –

Keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie

  • bei bestehender Privatversicherung
  • wenn Sie weder in einer gesetzlichen noch einer privaten Krankenversicherung sind und einer der folgenden Gruppen angehören:
    • hauptberuflich Selbstständige
    • Personen mit Einkommen über der Bemessungsgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), Beamte u. a.
    • Hinterbliebene mit Versorgungsbezügen

HINWEIS: Maßgeblich ist das Versicherungsverhältnis unmittelbar einen Tag vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II

 

– Antragstellende ab 55 Jahre –

Falls Sie im Alter ab 55 Jahren Arbeitslosengeld II beantragen und in den zurückliegenden fünf Jahren kein Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, sind Sie versicherungsfrei. Bedingung: Sie müssen mindestens die Hälfte dieser Zeit

  • versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit gewesen sein oder
  • eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt haben.

 

– Erwerbsunfähigkeit –

Wer erwerbsunfähig ist und Sozialgeld erhält, ist ebenfalls nicht versicherungspflichtig.

 

Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Für eine private Versicherung oder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) erhalten Nicht-Versicherungspflichtige einen Zuschuss. Dieser entspricht dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Versicherung und enthält

  • EUR 131,34 für die Krankenversicherung
  • EUR 18,04 für die Pflegeversicherung
     

Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2011 entfiel die gesetzliche Rentenversicherungspflicht während des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Die Rentenversicherung berücksichtigt diese Zeit als "Anrechnungszeiten", jedoch werden keine Pflichtbeiträge mehr abgeführt.

Anrechenbares Einkommen – Freibeträge bei Vermögen

Von Ihrem (Brutto)-Einkommen sind abzusetzen:

  • darauf entfallende Steuern (zum Beispiel Lohn- / Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag),
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und
  • Werbungskosten.

Zusätzlich absetzen können Sie von Ihrem Einkommen

  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht),
  • eine Pauschale von EUR 30 pro Monat für private Versicherungen (zum Beispiel Hausratsversicherung) und
  • Beiträge für eine "Riester-Rente"

Aus Erwerbseinkommen wird ein weiterer Freibetrag gewährt. Die Höhe hängt vom Umfang Ihres erzielten Brutto- und Nettoeinkommens ab.
 
Voraussetzungen

  • Erwerbsfähigkeit
    Erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
  • erwerbsfähiges Alter
    Das 15. Lebensjahr ist vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Bedürftigkeit
    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. Dies bedeutet, dass Sie vorrangig Ihre Arbeitskraft und eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Ihres Partners einsetzen müssen. 
  • keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte
    (wie etwa gegen geschiedene Ehegatten, Vater des Kindes)
  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Leistungen erhält auch, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Nichterwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (Kinder unter 16 Jahren) erhalten Sozialgeld. Bezieher einer Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung haben allerdings keinen Anspruch auf Sozialgeld, sondern können bei Bedürftigkeit Leistungen der Sozialhilfe beantragen.

 

 

9018707
An wen muss ich mich wenden?

das örtlich zuständige Jobcenter (gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur und des kommunalen Trägers oder der zugelassene kommunale Träger)

9018708
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
  • Nachweise über Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (etwa über Zahlungen von Lohn, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • gegebenenfalls Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug, auch bei einer anderen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
10751152
Welche Gebühren fallen an?

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Bei Barauszahlung mit Zahlungsanweisung entstehen Kosten von mindestens EUR 2,10, die von der auszuzahlenden Leistung abgezogen werden.

 

10751160
Welche Fristen muss ich beachten?

Antrag

Für den Antrag auf Arbeitslosengeld II gibt es keine Abgabefrist.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistung zu stellen, um nicht in finanzielle Not zu gelangen.

Zahlungsbeginn

Arbeitslosengeld II und die damit verbundene Sozialversicherung können Sie frühestens ab dem Tag der Antragstellung erhalten.

Bezugsdauer

Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt, es sei denn, die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, entfallen.
Um die Hilfebedürftigkeit in zeitlich überschaubaren Abständen überprüfen zu können, werden die Leistungen jedoch grundsätzlich für sechs Monate bewilligt. Sofern bei Antragstellung bereits erkennbar ist, dass die Hilfebedürftigkeit vor Ablauf des regelmäßigen Bewilligungszeitraumes entfällt, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.

 

10751159
Was sollte ich noch wissen?

Sonstiges

Anspruch auf Sozialhilfe
Sind Sie hilfebedürftig, aber nicht erwerbsfähig, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt und an Ihren Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn vorher der Antrag auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch II wegen Einkommen oder Vermögen abgelehnt wurde.

Trifft dies auf Sie zu, müssen Sie sich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden, die Meldung alle drei Monate erneuern und aktiv alle Bemühungen zu Ihrer beruflichen Wiedereingliederung unterstützen.

 

Auch in dieser Zeit können Sie die Eingliederungsleistungen der zuständigen Stelle, wie Beratung, Vermittlung und Förderung in Anspruch nehmen.

 

ACHTUNG! Wenn Sie arbeitslos sind, aber keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) beziehen, fließen für Sie auch keine Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ansprüche und Rechte während dieser Zeit (Beispiel: freiwillige Weiterversicherung).

Verfahrensablauf

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen.

Antragsformulare

Vordrucke, Anleitungen und Zusatzblätter stehen Ihnen als Online-Formulare in der Internet-Rubrik Arbeitslosengeld II zur Verfügung:.
Antragsformulare in Papierform erhalten Sie nur bei Ihrer zuständigen Stelle.

  • Beachten Sie die Anleitung und lesen Sie die Ausfüllhinweise.
  • Drucken Sie den Antrag aus und rufen Sie auch die nötigen Zusatzblätter ab für Angaben über Unterkunft und Heizung, Vermögen und weitere Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
  • Füllen Sie die Vordrucke bitte gewissenhaft und vollständig aus.
  • Stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich ein.
     

Prüfung und Bewilligung

Die verantwortlichen Mitarbeiter der zuständigen Stelle prüfen Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II anhand der eingereichten Antragsunterlagen.
Über die Bewilligung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

 

Auszahlung

Geldleistungen erhalten Sie zum Monatsanfang auf das Konto eines deutschen Kreditinstituts, das Sie im Antrag angegeben haben. Zahlungen können auf Ihren Wunsch hin auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.

Wenn Sie das Geld nicht auf ein Konto überweisen lassen, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt (kostenpflichtig). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen. Die Filialen der Deutschen Post und der Deutschen Postbank zahlen den Betrag an Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person auch bar aus.

 

Arbeitsuche und -vermittlung

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen und den Vermittlungsangeboten Ihrer zuständigen Stelle Folge leisten. Eine Arbeit wird Ihnen nicht zugemutet, wenn die Betreuung eines Kleinkindes oder die Pflege eines Angehörigen nicht sichergestellt ist.

 

Änderungen melden

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung oder persönlich erfolgen.

 

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Formulare
Weitere Informationen
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8958519 Finanzielle Notlagen
Zuständige Behörden: Kreisagentur für Beschäftigung