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9889973 2011/11/10 07/48/33

Arbeitszeit

Leistungsbeschreibung

Die Gestaltung der Arbeitszeit besitzt eine zentrale Bedeutung für die Beschäftigungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bei der Arbeitszeitgestaltung ist darauf zu achten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge übermäßiger Ermüdung und Erschöpfung durch Arbeitsüberlastung gar nicht erst eintreten bzw. minimiert werden.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf daher 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Samstag zählt als normaler Werktag, der Sonntag unterliegt einem besonderen gesetzlichen Schutz.

Die Sonntagsbeschäftigung ist nur in den einzelnen im Arbeitszeitgesetz aufgezählten Branchen oder mit Ausnahmegenehmigung des entsprechenden Regierungspräsidiums in besonderen Fällen erlaubt. Darüber hinaus gestattet die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung eine zeitlich branchenspezifisch eingeschränkte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen z. B. in Videotheken und öffentlichen Bibliotheken, bei den Musterhaus-Ausstellungen, bei den Lotto- und Totogesellschaften, bei der Getränke- und Eisherstellung. In Dienstleistungsbranchen darf sonntags mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation beschäftigt werden, wobei die erstmalige Beschäftigung, vorher bei den Regierungspräsidien unter Angabe der Notwendigkeit der Arbeiten, die Zahl und die Arbeitszeiten der Beschäftigten, angezeigt werden muss. Die Bearbeitung und Abwicklung von Aufträgen ist sonntags verboten.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeiten nicht werktags erledigt werden können

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Min. bei einer Arbeitszeit von 6 bis zu 9 Stunden zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Pause von 45 Min. zu gewähren. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Diese Vorgaben gelten auch für Verkaufstätigkeiten. Für bestimmte andere Beschäftigungsbereiche und Tätigkeiten gelten aber Ausnahmen. Es handelt sich hierbei z.B. um Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten oder Verkehrsbetriebe. Auch bei Schichtarbeit gelten spezielle Vorgaben, dazu können auch hier tarifliche Vereinbarungen hinzu kommen. In bestimmten Fällen erteilt das zuständige Regierungspräsidium eine Ausnahmebewilligung.
 

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An wen muss ich mich wenden?

an das zuständige Regierungspräsidium

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung von Sonntagsarbeit benötigen Sie

  • • Einen schriftlichen Antrag mit Angaben zum Unternehmen
  • • Begründung der Sonntagsarbeit
  • • Informationen über Zeitpunkt, Anzahl und Einsatzort der Mitarbeiter.

Ein Musterformular für die Beantragung von Sonntagsarbeit steht ihnen auf der Homepage der Regierungspräsidien zur Verfügung

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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter und der Anzahl der Sonntage.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Bewilligung einer Sonntagsarbeit soll in der Regel vierzehn Tage vor Aufnahme der Arbeit eingereicht werden.

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Bemerkungen

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt , Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Sonntagsarbeit.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9838697 Arbeitsschutz
Zuständige Behörden: