Stadt Ober-Ramstadt
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Au-pair-Beschäftigung - Aufenthaltserlaubnis beantragen (EU)
| Leistungsbeschreibung |
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (ohne Bulgarien und Rumänien) sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung umfasst die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und die Betreuung der Kinder. Nicht erlaubt ist eine Pflegetätigkeit (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Hinweis: Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es Einreiseerleichterungen geben. Diese sind in der Verfahrensbeschreibung "Visum für Au-pair-Beschäftigte" erläutert |
| An wen muss ich mich wenden? |
Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister) |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Besteht keine Visumpflicht, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme, bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal ein Jahr erteilt werden. Eine Verlängerung für diesen Zweck nach Ablauf des Jahres ist nicht möglich. |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeitssuche / Jobsuche Einwanderung / Einbürgerung |
| Zuständige Behörden: |






