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10254545 2011/09/22 14/13/01

Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Lagergenehmigung)

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
 

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An wen muss ich mich wenden?

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit folgenden Anlagen:

  • Auflistung der zu lagernden Stoffe mit Angabe der gewünschten Lagermenge. Zu den Stoffen sind jeweils die Lagergruppe und Verträglichkeitsgruppe anzugeben.
  • Grundriss- und Lagepläne des geplanten Aufbewahrungsortes.
  • Nachweise über die Zulassung der verwendeten Lagertüren.
     
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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind abhängig von der aufzubewahrenden Menge.

  • Von 153,39 EUR bis 2045,17 EUR im gewerblichen Bereich.
  •  Gebühr für die erste Tonne 153,38 EUR
    • je weitere Tonne bis 10 t 20,45 EUR
    • je weitere Tonne bis zur Gebührenobergrenze 5,11 EUR.

Im privaten Bereich für Sportschützen: 102,26 bis 306,78 EUR.
 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
 

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Der Antrag muss mindestens in 6-facher Ausfertigung eingereicht werden. Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 10136943 Genehmigungen/Bescheinigungen
Zuständige Behörden: