Stadt Ober-Ramstadt
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Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
| Leistungsbeschreibung |
Ausländern kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach der Einreise mit einem Visum zu Studienzwecken eine – verlängerbare – (befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Studienbewerbung, die mit dem Nachweis eines Studienplatzes oder durch Vorlage einer Studienplatzzusage beendet ist, darf nicht länger als neun Monate dauern. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für das anschließende Studium und die gegebenenfalls erforderlichen studienvorbereitenden Maßnahmen soll in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten, kann aber verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einer angemessen Zeit noch erreicht werden kann.
Außerdem müssen die Zugangsvoraussetzungen für das Studium oder die entsprechende Ausbildung erfüllt und diesbezüglich Nachweise (im Original) vorgelegt werden. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister) |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums oder der Ausbildung sind gebührenpflichtig. Eine Gebührenbefreiung kann in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Dauer: Vier bis sechs Wochen |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Sollten Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erhalten haben, wird Ihnen in der Regel auch für deutsche Ausbildungseinrichtungen eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, wenn Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren wollen. Verfahrensablauf |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Berufsorientierung, Berufsberatung, Berufsvorbereitung Einwanderung / Einbürgerung |
| Zuständige Behörden: |






