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10143597 2011/11/22 09/13/54

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Leistungsbeschreibung

Ausländern kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach der Einreise mit einem Visum zu Studienzwecken eine – verlängerbare – (befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Studienbewerbung, die mit dem Nachweis eines Studienplatzes oder durch Vorlage einer Studienplatzzusage beendet ist, darf nicht länger als neun Monate dauern. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für das anschließende Studium und die gegebenenfalls erforderlichen studienvorbereitenden Maßnahmen soll in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten, kann aber verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einer angemessen Zeit noch erreicht werden kann.

Hinweis: Während des Studiums (Hauptaufenthaltszweck) dürfen eine Beschäftigung an bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen pro Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Diese dürfen keine wesentliche Verzögerung des Studiums, das in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen ist, zur Folge haben.

Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck wird in der Regel nicht zugelassen. Der Aufenthaltszweck des Studiums wird grundsätzlich durch die konkrete Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt, die in der Aufenthaltserlaubnis angeben wird. Ein Wechsel der Fachrichtung lässt den Aufenthaltszweck nur in den ersten 18 Monaten (drei Semester) nach Beginn des Studiums unberührt. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist auf das Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule).

Eine unangemessene Verzögerung des Studiums beziehungsweise Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer kann zur Folge haben, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.

Hinweis: Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu einem Jahr für die Suche eines Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung kann auch zur Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch), in Ausnahmefällen zum Schulbesuch sowie bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gegebenenfalls auch zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden.

Ausländern, die sich zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhalten, kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Hinweis: Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und der sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes umfasst automatisch die Möglichkeit eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung im Bundesgebiet. Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern (z.B. Aufenthaltszweck Studium) muss ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sein. Für das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Schweiz gilt Entsprechendes.

Voraussetzungen

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen,
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG),
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Außerdem müssen die Zugangsvoraussetzungen für das Studium oder die entsprechende Ausbildung erfüllt und diesbezüglich Nachweise (im Original) vorgelegt werden.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister)

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweise der oben genannten Voraussetzungen
  • bei Studium: zusätzlich
    • Nachweis über die Beendigung der studienvorbereitenden Maßnahmen
    • Nachweis eines Studienplatzes
    • Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
       
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Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums oder der Ausbildung sind gebührenpflichtig. Eine Gebührenbefreiung kann in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • über ein Jahr: 110 Euro

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro
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Welche Fristen muss ich beachten?

Dauer: Vier bis sechs Wochen

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Rechtsgrundlage

 

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Was sollte ich noch wissen?

Sollten Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erhalten haben, wird Ihnen in der Regel auch für deutsche Ausbildungseinrichtungen eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, wenn Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren wollen.

Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium im Bundesgebiet aufnehmen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise und vor Ablauf des Visums schriftlich bei der Ausländerbehörde stellen.

Sollte bezüglich einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein (z.B. in Fällen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung), wird in einem verwaltungsinternen Verfahren die Zustimmung eingeholt.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958363 Berufsorientierung, Berufsberatung, Berufsvorbereitung
8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: