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10143474 2011/10/21 12/18/56

Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Ausländer in Deutschland arbeiten wollen, müssen Sie zunächst – mit Ausnahme eng begrenzter Fälle – ein nationales Visum beantragen. Der Erteilung des Visums muss grundsätzlich die Ausländerbehörde zustimmen, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen wollen. Im Visumverfahren müssen Sie auch Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. Aufgrund dessen kann geprüft werden, ob für die Tätigkeit eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

Beachten Sie, dass grundsätzlich weiterhin nur die Zulassung zur Beschäftigung in bestimmten Berufen oder für Angehörige von bestimmten Staaten im Ermessenswege in Betracht kommt. Die Zulassung im begründeten Einzelfall kann erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht.

Im Bereich des Aufenthalts zum Zweck der Beschäftigung können befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt und verlängert werden.
Hinweis: Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.

Voraussetzungen

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen,
  • der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden),
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
  • Außerdem müssen Sie
  • die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen und
  • einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben.


Voraussetzung ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, sofern durch Verordnung nichts anderes geregelt ist.
 

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An wen muss ich mich wenden?
  • Bundesagenturen für Arbeit,
  • Auslandsvertretungen zur Beantragung des Visums


Es empfiehlt sich auch eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde (Landräte oder Oberbürgermeister),  sofern die Arbeitsagentur grundsätzlich die Möglichkeit bejaht hat.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere Nachweis des Arbeitsplatzes beziehungsweise Arbeitsplatzangebotes

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Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • über ein Jahr: 110 Euro

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro

Hinweis: Eine Gebührenbefreiung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Dauer: mehrere Wochen

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Rechtsgrundlage

 

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Was sollte ich noch wissen?
  • Hochqualifizierten kann in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Ausländer, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Unionsbürger haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts freien Zugang zum Arbeitsmarkt und können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit beziehungsweise Beschäftigung im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz.
  • Für Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn bestehen noch Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schriftlich nach der Einreise und vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde stellen.
Sollte die Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzen, wird diese von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.
Beachten Sie, dass Sie den Verlängerungsantrag vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde stellen müssen.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958289 Arbeits- und Tarifrecht
8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: