|
Studienbewerber aus Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA können zwar ohne Visum nach Deutschland einreisen, benötigen aber für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium).
Studienbewerber aus der Schweiz können ebenfalls ohne Visum einreisen. Sie erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Alle anderen ausländischen Studienbewerber, die mit einem Visum für einen Aufenthalt zum Studium nach Deutschland eingereist sind, haben in Form des Visums bereits einen Aufenthaltstitel von in der Regel drei Monaten erhalten.
Nach Ankunft in Deutschland müssen sie sich innerhalb von acht Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Ferner müssen sie bei der Ausländerbehörde vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Studienbewerber, die ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen konnten, weil sie aus einem der oben genannten Staaten kommen, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Der Zweck des Aufenthaltes bestimmt die Gültigkeitsdauer sowie die Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis: - Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
- Für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs (mindestens 18 Wochenstunden), der in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zum Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse führt, besteht Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis für maximal zwölf Monate.
- Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) wird die Aufenthaltserlaubnis für insgesamt maximal zwei Jahre erteilt.
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
- Maximale Gültigkeitsdauer von neun Monaten mit der Auflage, dass der Studienbewerber innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder ins Studienkolleg nachweisen muss.
- Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Gültigkeitsdauer von ein bis zwei Jahren, wobei die Erlaubnis bei einem positiven Studienverlauf (die Regelstudienzeit wird nicht um mehr als drei Semester überschritten) und einer gesicherten Finanzierung jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. Die Verlängerung muss jeweils vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
- Die Fachrichtung des Studiums wird als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis festgehalten. Ein Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes ist daher unverzüglich der Ausländerbehörde mitzuteilen.
- Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern zwar nicht den Aufenthaltszweck, erfordern jedoch eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde, die hierfür unter Umständen zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss.
Voraussetzungen - Es muss sich um ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg (früher: Berufsakademie) handeln.
- Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
- Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Sprachprüfung
- auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
- praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (soweit sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
- Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts (derzeit mindestens 659 Euro monatlich – die entsprechenden Mindestbeträge werden vom Bundesministerium des Innern jährlich im Bundesanzeiger bekannt gemacht) und der Krankenversicherung in Deutschland.
- Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden.
10160910
|