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10160915 2011/10/21 12/24/50

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (nicht EU)

Leistungsbeschreibung

Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten und von Island, Liechtenstein und Norwegen erhalten nach der Anmeldung bei der Meldebehörde von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Staatsangehörige der Schweiz können bei der Ausländerbehörde eine (deklatorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten Sie allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.
 

Voraussetzungen

  • Einreise mit nationalem Visum, das für die Au-pair-Tätigkeit ausgestellt wurde
  • Bestehen eines Au-pair-Vertrags
  • Bestehen einer Krankenversicherung
  • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der deutschen Gastfamilie
  • Zustimmung von der Agentur für Arbeit, dass eine Beschäftigung erlaubt ist (diese Zustimmung erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens)
     
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An wen muss ich mich wenden?

Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister)

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Bescheinigung der deutschen Gastfamilie
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Welche Gebühren fallen an?
  • für das nationale Visum: 60 Euro
  • für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 50 Euro
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Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragen.

Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Au-pair ausüben.
 

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Rechtsgrundlage

 

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958286 Arbeitssuche / Jobsuche
8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: