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10143534 2011/10/21 12/28/43

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit

Leistungsbeschreibung

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann nach der Einreise mit einem entsprechenden nationalen Visum erteilt werden, wenn die Finanzierung der Umsetzung gesichert ist und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Ist Ihr Unternehmen erfolgreich und Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert, kann danach eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten haben, kann Ihnen dennoch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn Ihnen die sonst erforderlichen Erlaubnisse erteilt oder zugesagt wurden

Voraussetzungen

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen (um die Passpflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen),
  • der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden),
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Außerdem muss

  • ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis bestehen,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein.

Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn

  • eine Investition von mindestens 250.000 Euro vorgenommen wird und
  • mindestens fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelfallprüfung, mit der unter anderem geklärt werden soll, ob der geplanten Tätigkeit eine tragfähige Geschäftsidee zugrunde liegt. Dabei sind von Bedeutung:

  • unternehmerische Erfahrungen
  •  Höhe des Kapitaleinsatzes
  • Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
  • Beitrag für die Innovation und Forschung

Die Ausländerbehörde holt hierzu Stellungnahmen fachkundiger Stellen ein.

Hinweis: Wollen Sie freiberuflich tätig werden, müssen die speziellen Voraussetzungen für selbstständig Tätige zwar nicht vorliegen, Sie benötigen stattdessen aber die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder zumindest die Zusage ihrer Erteilung. Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, zu denen beispielsweise Künstler, Schriftsteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten zählen. Voraussetzung ist, dass die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich selbstständig ausgeübt wird.

Hinweis: Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn Sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister)

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweise der oben genannten Voraussetzungen
  • bei Selbstständigkeit: zusätzlich
    • Nachweise über das Investitionsvorhaben
    • Finanzierungsnachweise (Gesamtsumme und Zahl der Arbeitsplätze)
  • bei Antragstellern über 45 Jahre: zusätzlich
    • Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
  • gegebenenfalls Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Gaststättenerlaubnis, Eintrag in die Handwerksrolle
     

 

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Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • über ein Jahr: 110 Euro

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80 Euro


Hinweis: Eine Gebührenbefreiung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Dauer: Vier bis sechs Wochen

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Was sollte ich noch wissen?

Unionsbürger  können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbstständige Tätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: