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9805541 2012/03/20 07/29/31

Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)

Leistungsbeschreibung

Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde die Zahl der Aufenthaltstitel gegenüber den Regelungen im früheren Ausländergesetz reduziert: Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Niederlassungserlaubnis und das Visum. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich grundsätzlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die auf EU-Recht beruht, handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, den Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Deutschland erhalten. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen z.B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.

Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind sehr unterschiedlich. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Ausländerbehörde.
 

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An wen muss ich mich wenden?

An die vor Ort zuständigen Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern)

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Pass
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag


Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde

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Welche Fristen muss ich beachten?

Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.

Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.
 

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Rechtsgrundlage

§§ 4, 5, 7, 9, 9a ff., 12, 16 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

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Bemerkungen

Informationen finden Sie auch:

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: