Stadt Ober-Ramstadt
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Aufnahme und Zulassung als europäische Rechtsanwältin bzw. europäischer Rechtsanwalt
| Leistungsbeschreibung |
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die berechtigt sind, als europäische Rechtsanwältin bzw. europäischer Rechtsanwalt selbstständig tätig zu sein, können auf Antrag in Deutschland als niedergelassener Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates arbeiten. Hierfür müssen sie bei der für den Ort der Niederlassung zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist. Nach der Aufnahme ist der europäische Rechtsanwalt berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies umfasst auch die beratende und vertretende Tätigkeit im deutschen Recht.
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| An wen muss ich mich wenden? |
an die für Ihren Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Kosten des Verfahrens betragen:
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| Rechtsgrundlage |
§§ 2 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf:
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| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Freie Berufe |
| Zuständige Behörden: |






