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9106687 2011/11/02 07/39/47

Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

Leistungsbeschreibung

Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Voraussetzung zur Antragstellung

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hautschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind die Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie sowie der Physiotherapie.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und kreisfreien Städte.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
  • Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
  • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Lebenslauf
  • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
     
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Welche Gebühren fallen an?

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.

Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

  • Schriftliche Überprüfung 210,00 €,
  • Mündliche Überprüfung 130,00 € sowie
  • Prüfung nach Aktenlage 80,00 bis 130,00 €.

Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 220,00 € fällig.
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Zudem sind die dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen zu erstatten.
 

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Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

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Was sollte ich noch wissen?

Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird.

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Anliegenkategorien: 8958483 Arztwesen
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