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10012815 2012/01/16 12/09/19

Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

Im Bereich des Immissionsschutzes sind Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte behördlich angeordnete Emissionsermittlungen und Immissionsmessungen durchführen zu lassen. Diese Ermittlungen dienen zur Messung von Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen sowie zur Kalibrierung und Funktionsprüfung an automatischen Messeinrichtungen.

Die Ermittlungen können von bestimmten Stellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes bekannt gegebenen werden. Dieses Verfahren wird auch Notifizierung genannt und muss von Ihnen, als eine solche Ermittlungsstelle beantragt werden.

Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

HINWEIS: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht in Deutschland befinden, ist das Land zuständig, in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

Die Auswahl zwischen den bekannt gegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen Fällen grundsätzlich frei.

Voraussetzungen

Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntnisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.
Ausgehend von der Vielfalt der Ermittlungen und den unterschiedlichen fach- und gerätetechnischen Anforderungen werden im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Regelungen folgende Tätigkeitsfelder unterschieden:

  • Ermittlung von Luftverunreinigung
    • Nachweis im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
    • Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
  • Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und – immissionen
    • Bereich Anlagen
    • Bereich Erschütterung
    • Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen

Die Tätigkeitsfelder beinhalten unterschiedliche Rechtsbereiche und verschiedene fachliche Aufgabenbereiche. Stellen, die in einem oder mehreren dieser Tätigkeitsfelder tätig sein wollen, müssen als Voraussetzung für eine Bekanntgabe die im Folgenden beschriebenen Anforderungen nachweisen.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Die Bekanntgabe erfolgt durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie - Außenstelle Kassel -
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Bekanntgabe (Notifizierung) (Original)
  • Gesellschaftsvertrag, Satzung, Firmeneintrag (Kopie)
  • Angabe zur Versicherung (Kopie)
  • Nachweis zum Qualitätssicherungssystem (QMH) (Kopie)
  • Nachweis der Akkreditierung (Urkunde, Begutachtungsberichte) (Kopie)
  • Messberichte zum Fachkundenachweis (Kopie)
  • Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
     
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Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten des Verfahrens werden nach dem Zeitaufwand ermittelt.

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Rechtsgrundlage
  • § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz,
  • 1., 2., 13., 17., 27., 30., 31. BImSchV,
  • Nr. 5.3.3 TA Luft
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Was sollte ich noch wissen?
  • Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereichvom 29.11.1999
  • Bundeseinheitliche Bekanntgaberichtlinie
    Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes" (wird durch die BekanntgabeV abgelöst)
  • Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes
    Model Immissionsschutz

 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8981280 Umwelt
Zuständige Behörden: