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9819934 2012/02/06 14/33/25

Berufskraftfahrer-Qualifikation: Nachweis der Grundqualifikation

Leistungsbeschreibung

Wer am Güterkraftverkehr teilnimmt und hierfür eine der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE braucht oder wer am Personenverkehr teilnimmt und hierfür eine der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE braucht, benötigt neben einer gültigen Fahrerlaubnis auch eine Grundqualifikation.

Damit bei Verkehrskontrollen die Grundqualifikation nachgewiesen werden kann, wird die Zahl 95 (sog. „Schlüsselzahl 95“) in den Kartenführerschein eingetragen.

Die Grundqualifikation erwirbt man durch eine erfolgreiche Prüfung bei der IHK.

Zwei Möglichkeiten der Prüfung bei der IHK zum Erwerb der Grundqualifikation stehen zur Auswahl:

  • Ablegen einer Prüfung nach Teilnahme an einer vorbereitenden Schulung (sog. beschleunigte Grundqualifikation)
  • Ablegen einer Prüfung ohne Teilnahme an einer vorbereitenden Schulung. Diese Prüfung ist - da keine vorherige Teilnahme an einer Schulung - umfangreicher als die Prüfung nach vorbereitender Schulung.

Die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation betrifft entweder den Güterkraftverkehr oder den Personenverkehr. Wer die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr und den Personenverkehr erwerben muss, benötigt zwei erfolgreiche Prüfungen bei der IHK.
Wer einen Berufsabschluss in dem Ausbildungsberuf zum/zur Berufskraftfahrer/in erworben hat, besitzt damit auch die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr und Personenverkehr.

Wer einen Berufsabschluss in dem Ausbildungsberuf zur Fachkraft im Fahrbetrieb erworben hat, besitzt damit auch die Grundqualifikation für den Personenverkehr.

Von der Notwendigkeit des Nachweises einer Grundqualifikation im Güterkraft- oder Personenverkehr gibt es einige Ausnahmen. Ausgenommen sind beispielsweise Fahrten zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken. Ebenso benötigt keine Grundqualifikation, wer Material oder Ausrüstung befördert, welches der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Von der Verpflichtung zur Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr befreit (und damit nur zur Weiterbildung verpflichtet) ist, wer eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE besitzt, die vor dem 10. September 2009 erworben wurde.

Von der Verpflichtung zur Grundqualifikation für den Personenverkehr befreit (und damit nur zur Weiterbildung verpflichtet) ist, wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE besitzt, die vor dem 10. September 2008 erworben wurde.

 

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An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner für den Erwerb der Grundqualifikation ist die für den Wohnsitz des Fahrers/der Fahrerin zuständige IHK.

Anerkannte Ausbildungsstätten für die vorbereitende Schulung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
  • Fahrschulen von Bund, Ländern oder Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen
  • weitere staatlich anerkannte Ausbildungsstätten: Auskunft erteilt das Regierungspräsidium Gießen

Ansprechpartner für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein (nach dem Erwerb der Grundqualifikation) ist die für den Wohnsitz des Fahrers/der Fahrerin zuständige Führerscheinstelle.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Nachweise sind für das Ablegen der Prüfung über die Grundqualifikation erforderlich:

  • schriftliche Prüfungsanmeldung
  • Nachweis über die bereits gezahlte Prüfungsgebühr

Am Prüfungstag: Schriftliche Einladung, gültiger Personalausweis oder Reisepass, Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte über den durchgängigen Besuch der vorbereitenden Schulung

Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt bei Vorlage einer Bescheinigung der IHK über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation.

 

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Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfungsgebühren für die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation müssen bei der jeweiligen IHK angefragt werden, da diese unterschiedlich hoch ausfallen können.

Für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein fällt eine Gebühr in Höhe von 28,60 € an.
 

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Rechtsgrundlage

§§ 1 Abs. 1, 3, 4, 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
§§ 1, 2, 4, 5 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Gebühren-Nr. 343 in der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Satzung der jeweils zuständigen IHK
 

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Was sollte ich noch wissen?

Die Schlüsselzahl 95 nach einer Grundqualifikation wird befristet in den Kartenführerschein eingetragen. Die Befristung kann verlängert werden durch den Nachweis einer Weiterbildung.

Fahrerinnen und Fahrer, die noch mit dem grauen oder rosafarbenen Führerschein mit der „alten“ Klasse 3 fahren, gelten (nur) für den Güterkraftverkehr für grundqualifiziert. Sie erhalten ohne Nachweis einer Grundqualifikationsprüfung die Schlüsselzahl 95 bis zum 09. September 2014 in einen neuen Kartenführerschein in den Klassen C1, C1E (sofern vorhanden auch in den Klassen C, CE) eingetragen. Danach erhalten sie die Schlüsselzahl 95 nur aufgrund des Nachweises einer Weiterbildung eingetragen.
 

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