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8998851 2012/05/07 15/34/06

Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes

Leistungsbeschreibung

Der Gewerbetreibende (Automatenaufsteller) darf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, Auflagen erteilen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde ist die Stadt / Gemeinde in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind variabel, sie liegen zwischen 25 EURO und 100 EURO.

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Rechtsgrundlage

§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: Stadt Ober-Ramstadt - FB II - Öffentliche Sicherheit & Ordnung