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8967142 2012/03/14 10/18/46

Rechtliche Betreuung einrichten

Leistungsbeschreibung

Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund) aber auch ein ehrenamtlicher Helfer oder ein Berufsbetreuer.

Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht (früher "Vormundschaftsgericht") einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen.

Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der oder die Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte).

Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt den Betreuer. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und nach Bedarf auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).

Voraussetzungen

Der oder die Betroffene ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln.
 

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An wen muss ich mich wenden?

das Betreuungsgericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.

Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine
Die Anregung sollte aber schriftlich erfolgen.
 

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Welche Gebühren fallen an?

Ab einem Vermögen der betreuten Person von mehr als EUR 25.000 nach Abzug aller Verbindlichkeiten:

  • Gerichtskosten im Rahmen der Betreuung (Gebühren und Auslagen, insbesondere eine Pauschale für Dokumente und Auslagen für Sachverständige)
  • EUR 5 pro Jahr je angefangenen EUR 5.000, um die das Vermögen von EUR 25.000 überschritten wird für eine auf Dauer angelegte Betreuung (mindestens EUR 50 pro Jahr)
     
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Welche Fristen muss ich beachten?
  • Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung: spätestens nach sieben Jahren
  • Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts: innerhalb eines Monats
     
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Rechtsbehelf

Rechtsmittel

Entscheidungen des Betreuungsgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.

Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
 

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Einstweilige Anordnung

Das beschriebene Verfahren erfordert umfassende Ermittlungen des Betreuungsgerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren per einstweiliger Anordnung einen vorläufige Betreuungsperson bestellen, einen solchen entlassen oder seinen Aufgabenkreis erweitern.

Eine solche Eilmaßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine einstweilige Anordnung darf nicht länger als ein Jahr bestehen.

In besonders eiligen Fällen (Beispiel: Unterbringung der Betroffenen), kann das Betreuungsgericht selbst die nötigen Maßnahmen ergreifen, solange noch kein Betreuer bestellt ist und seine Pflichten nicht erfüllen kann.

Siehe dazu auch die Broschüre „Betreuungsrecht“ (Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und Hessisches Sozialministerium)
 

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Bemerkungen

Sonstiges

Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund) aber auch ein ehrenamtlicher Helfer oder ein Berufsbetreuer.

Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll (Betreuungsverfügung), muss das Betreuungsgericht (früher "Vormundschaftsgericht") einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen. Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen.

Rechtliche Betreuung für Betroffene anregen

Ist der oder die Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte). Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt den Betreuer.

Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und nach Bedarf auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).

Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung entscheiden.

Hinweis: Sollte eine schnelle Entscheidung nötig sein, ist diese auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung möglich.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958346 Betreuung
8958489 Betreuung
Zuständige Behörden: Landkreis Darmstadt-Dieburg