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9767806 2012/04/03 09/55/34

Betriebliches Eingliederungsmanagement, Leistungen an Arbeitgeber

Leistungsbeschreibung

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen oder einer Behinderung dauerhaft an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Das Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) fordert Arbeitgeber auf, für Mitarbeiter/innen, die innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM durchzuführen. Dies gilt nicht nur für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer/innen, sondern für alle Beschäftigte eines Unternehmens.

Die Aufgabe des Integrationsamtes besteht hierbei nicht in der konkreten Einführung bzw. Durchführung des BEM in den Betrieben oder Dienststellen. Leistungen können aber für den konkreten Einzelfall als begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gewährt werden.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Mitteilung an das Integrationsamt, wenn das BEM im konkreten Fall einen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen betrifft.

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Welche Gebühren fallen an?

Keine

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Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

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Rechtsgrundlage

§ 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX i.V. mit allen Leistungen der begleitenden Hilfen

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Was sollte ich noch wissen?

Siehe dazu auch Faltblatt 15, „Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“

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Bemerkungen

Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite unter www.integrationsamt-hessen.de

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958292 Berufstätigkeit behinderter Menschen
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Zuständige Behörden: