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8998815 2011/07/28 15/30/40

Bewachungsgewerbe (Ladendetektive, Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Türsteher) - Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Folgende Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe dürfen nur nach bestandener Sachkundeprüfung bei der IHK ausgeübt werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Voraussetzung

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde
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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK
  • Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen

Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

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Rechtsgrundlage

§ 34a Gewerbeordnung (GewO) (Bewachungsgewerbe)

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: