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9890114 2011/03/14 11/52/50

Biologische Arbeitsstoffe, Gefährdungsbeurteilung/Risikoermittlung

Leistungsbeschreibung

Unter biologischen Arbeitsstoffen werden Mikroorganismen wie z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Zellkulturen verstanden. Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen kann zu Infektionen, Allergien oder Atemwegserkrankungen führen.

Daher gelten branchenübergreifend Arbeitgeberpflichten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zum Schutz von Beschäftigten.
Sowohl in offenkundigen Anwendungen (z.B. Labor, Pharmaindustrie, Biotechnologie) als auch in Fällen, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind, ist dies von Bedeutung.

Beispiele dafür sind Umgang mit:

  • Menschen (Kindertagesstätten, Gesundheitswesen und Pflegedienste)
  • Tieren, Pflanzen und deren Produkten
  • Abfällen, Abwässern oder Materialien, die biologische Arbeitsstoffe freisetzen.

Im Bereich der Biostoffe konkurrieren zwei verschiedene Verordnungen: Die Biostoffverordnung für die genannten Fälle und die Arbeitsstättenverordnung u.a. für Luftbelastungen durch Schimmel in Arbeitsräumen oder verkeimte Klimaanlagen.
 

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An wen muss ich mich wenden?

an das zuständige Regierungspräsidium

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeigeformular für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium; zum Download werden dieser außerdem angeboten auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen.

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Rechtsgrundlage 9890153
Bemerkungen

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Erlaubnissen.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9838697 Arbeitsschutz
Zuständige Behörden: