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8960830 2009/06/30 13/45/20

Blindenhilfe

Leistungsbeschreibung

Blinde und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.

9011795
An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist bei dem für den Wohnort zuständigen Sozialamt zu stellen.

9011796
Welche Gebühren fallen an?

Keine

9011797
Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

9011798
Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch XII (Neuntes und Elftes Kapitel)
§ 72 SGB XII - Blindenhilfe

9011799
Was sollte ich noch wissen?

Im Land Hessen kann als weitere Leistung das Landesblindengeld in Betracht kommen.

9011800
Unterstützende Institutionen - weitere Informationen

Zuständig ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen (Darmstadt).

Telefon: 06151 801-0, Homepage: www.lwv-hessen.de

9694893
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958355 Finanzielle und sonstige Hilfen
Zuständige Behörden: Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

9694892