Stadt Ober-Ramstadt
Sie befinden sich hier: Rathaus / Hessenfinder / Leistungen
Chemischreinigungsanlagen / Immissionsschutz
| Leistungsbeschreibung |
Die Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV). Vor der Inbetriebnahme der Anlage ist diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
|
| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich an das für den künftigen Betriebsort der Chemischreinigungsanlage zuständige Regierungspräsidium |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Die benötigten Anzeigeunterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Die Anzeige einer Chemischreinigungsanlage ist kostenlos. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Die Anzeige der Chemischreinigungsanlage hat vor der Inbetriebnahme zu erfolgen. |
| Rechtsgrundlage |
Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen: |
| Was sollte ich noch wissen? |
Die Anzeige nach der 2. oder 31. BImSchV entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Vorschriften, wie z.B. dem Baurecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und sonstiger gewerberechtlicher Regelungen. |
| Bemerkungen |
Eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden ist bereits im Planungsstadium empfehlenswert. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Umwelt |
| Zuständige Behörden: |






