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9929814 2012/05/07 15/42/23

Chemischreinigungsanlagen / Immissionsschutz

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV). Vor der Inbetriebnahme der Anlage ist diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das für den künftigen Betriebsort der Chemischreinigungsanlage zuständige Regierungspräsidium

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Die benötigten Anzeigeunterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

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Welche Gebühren fallen an?

Die Anzeige einer Chemischreinigungsanlage ist kostenlos.

Die Überwachung des laufenden Betriebes einer Chemischreinigungsanlage ist gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV) und richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand.

Die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen der 2. BImSchV (§ 17 Abs. 2) kostet 900 €.

Die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen der 31. BImSchV (§ 11) kostet zwischen 600 und 6000 €.
 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige der Chemischreinigungsanlage hat vor der Inbetriebnahme zu erfolgen.

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Rechtsgrundlage

Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen:
§ 12 Abs. 1 der 2. BImSchV  bzw. § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV

Für Anträge für Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen:
§ 17 Abs. 2 der 2. BImSchV bzw. § 11 der 31. BImSchV
 

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Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeige nach der 2. oder 31. BImSchV entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Vorschriften, wie z.B. dem Baurecht, dem Wasserrecht, dem Abfallrecht und sonstiger gewerberechtlicher Regelungen.

Es erfolgt keine Anzeigenbestätigung durch die zuständigen Behörden.
 

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Bemerkungen

Eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden ist bereits im Planungsstadium empfehlenswert.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961042 Umwelt
Zuständige Behörden: