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10010093 2012/03/21 09/56/42

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Leistungsbeschreibung

Ab dem 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Voraussetzungen

Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.
 

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An wen muss ich mich wenden?

In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein Biometrisches Lichtbild

weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind.

Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
 

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Welche Gebühren fallen an?
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110 Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate: 65 Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als drei Monate: 80 Euro
  • Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 135 Euro
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 250 Euro
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 200 Euro
     
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Welche Fristen muss ich beachten?

Mit vier bis sechs Wochen Bearbeitungszeit ist zu rechnen

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Rechtsgrundlage
  • Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12. April 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
  • § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
     
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Was sollte ich noch wissen?

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls Ihre Fingerabdrücke abgeben.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958504 Einwanderung / Einbürgerung
Zuständige Behörden: