Stadt Ober-Ramstadt
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Eingliederungszuschuss für schwer zu vermittelnde Arbeitnehmer beantragen
| Leistungsbeschreibung |
Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Der Eingliederungszuschuss ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 217 ff., SGB III). Dabei können Arbeitgeber für deren Einstellung Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten, die zum Ausgleich von Minderleistungen (zum Beispiel lange Einarbeitungszeiten) dienen. Konditionen Art der Förderung Höhe Dauer Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss kann Ihnen nicht gewährt werden. HINWEIS: Die Zuschusshöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Einstellung von schwerbehinderten oder sonstigen behinderten Menschen beziehungsweise von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden. Auch bei Personen über 50 Jahre ist eine längere Förderdauer möglich Antragsberechtigte
Weitere Voraussetzungen Eine erfolgreiche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt kann anderweitig nicht oder nicht dauerhaft sichergestellt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung, wenn
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| An wen muss ich mich wenden? |
wenn der einzustellende Arbeitnehmer zum Personenkreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gehört (zum Beispiel bei Bezug von Arbeitslosengeld I):
wenn der einzustellende Arbeitnehmer Leistungen nach SGB II bezieht (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) :
TIPP: Als Arbeitgeber können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden.
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| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Für Sie als Antragsteller fallen keine Kosten oder Gebühren an.
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Zeitpunkt der Antragstellung Abgabefrist
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| Was sollte ich noch wissen? |
Sonstiges Arbeitslose gemäß § 16 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
ACHTUNG: Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer gemäß § 17 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die
Verfahrensablauf
HINWEIS: Der Verfahrensablauf bei den optierenden Kommunen kann eventuell vom hier dargestellten Ablauf abweichen.
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| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeitslosigkeit Finanzielle und sonstige Hilfen |
| Zuständige Behörden: |






