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10412735 2011/10/27 08/36/37

Einkommensteuer - Vorauszahlung

Leistungsbeschreibung

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer setzt das zuständige Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid fest, soweit die voraussichtlich entstehende Einkommensteuer nicht bereits durch Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer) gedeckt werden kann. Die für den Veranlagungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Jahressteuerschuld angerechnet.

Neben Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden auch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auf die Kirchensteuer festgesetzt.

Die Festsetzung von Vorauszahlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie Einkünfte erzielen, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wird, z.B.:

  • positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Renteneinkünfte
  • Gewinne aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitalerträge aus Konten und Depots im Ausland.

In manchen Fällen reicht auch der Steuerabzug nicht aus, um die vo-raussichtliche Einkommensteuerschuld auszugleichen. Dies kann z.B. auftreten, wenn der Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn eines Ehegatten nach der Steuerklasse V vorgenommen wird oder wenn zusätzliche steuerfreie Einnahmen (z.B. Arbeitslosengeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit) den persönlichen Einkommensteuersatz erhöhen (sog. Progressionsvorbehalt). Auch dann kann es zu einer Festsetzung von Vorauszahlungen kommen.

Höhe der Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkom-mensteuer, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei der letzten Einkommensteuerfestsetzung ergeben hat. In der Regel wird der Vorauszahlungsbescheid mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden. Hat im vergangenen Kalenderjahr keine Einkommensteuerfestsetzung stattgefunden, zum Beispiel weil die Steuerpflicht erst begründet wurde, so bemisst das Finanzamt die Vorauszahlungen nach der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld, die sich nach dem zu erwartenden zu versteuernden Einkommen ergibt. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens EUR 400 und für einen der vierteljährlichen Vorauszahlungstermine mindestens EUR 100 betragen.

Anpassung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn sich z.B. aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse nachträglich ergibt, dass die Vorauszahlungen zu hoch oder zu niedrig bemessen sind. Sie können die Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen beantragen, wenn Sie gegenüber Ihrem zuständigen Finanzamt darlegen, dass Ihre voraussichtliche Einkommensteuerschuld (unter Berücksichtigung der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge) niedriger ist. Festgesetzte Vorauszahlungen dürfen nur erhöht werden, wenn der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens EUR 100 beträgt.
 

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An wen muss ich mich wenden?

An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Finanzamt wird die ggf. notwendigen Nachweise und Erklärungen nach den Verhältnissen des Einzelfalls anfordern.

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Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Vorauszahlungen sind jeweils am

  • 10. März,
  • 10. Juni,
  • 10. September,
  • und 10. Dezember

des Kalenderjahres an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
 

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Rechtsbehelf

Gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen ist der Einspruch möglich.

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

  • Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen entnehmen Sie dem Vorauszahlungsbescheid / Einkommensteuerbescheid
  • Überweisen Sie die Beträge zu den festgelegten Terminen oder erteilen Sie dem Finanzamt die Einzugsermächtigung auf dem dafür vorgesehenen Formular
     
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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961055 Steuern
Zuständige Behörden: