Stadt Ober-Ramstadt
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Energiesparberatung
| Leistungsbeschreibung |
Wer eine Energiesparberatung durch einen anerkannten Berater in Anspruch nimmt, kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten. Konditionen Höhe der Zuwendung
Höchstbetrag der Förderung Voraussetzungen Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Außerdem steht sie unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Status als antragsberechtigte Energieberater Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen und die über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen:
Energieberater, die zum ersten Mal einen Förderantrag stellen, werden hinsichtlich ihrer Antragsberechtigung überprüft. Die Beraterregistrierung besteht aus zwei Teilschritten:
Das dabei automatisch generierte Formular muss anschließend unterschrieben und ergänzt um einige zusätzliche Unterlagen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geschickt werden.
Die Überprüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung als Antragsberechtigter erfolgt nur im Rahmen der Bearbeitung eines Förderantrags. Auf die Vorlage und Überprüfung detaillierter Nachweise zur fachlichen Qualifikation wird grundsätzlich verzichtet und nur in Form von Stichproben vorgenommen. Mit Erteilung des (ersten) Zuwendungsbescheides ist automatisch die Anerkennung für weitere Antragstellungen verbunden. Eine separate Zulassung oder Zertifizierung erfolgt nicht. Gleichzeitig wird der Berater in die sogenannte Beraterliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgenommen, sofern er die Freigabe dazu erteilt hat. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Die "Verwendungsnachweiserklärung" und die "Persönliche Erklärung zur Anerkennung im Förderprogramm" müssen in Papierform eingereicht werden. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Förderung werden vollständig über die anerkannten Energieberater abgewickelt. Ihr Energieberater muss die Zuwendung im Rahmen seiner Rechnungsstellung in voller Höhe an Sie als Beratungsempfänger weitergeben.
Antragstellung und Maßnahmebeginn Mit der Vor-Ort-Beratung darf nicht vor der Antragstellung begonnen werden. Als Beginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichts. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort ist vor der Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Berichts/Gutachtens begonnen wird. Die Zuwendung muss mit dem dafür eingerichteten Online-Verfahren beantragt werden. Mit der Übertragung des entsprechenden Datensatzes ist die Antragstellung abgeschlossen – eine Zusendung der bislang erforderlichen unterschriebenen Druckversion ist nicht mehr notwendig.
ONLINE-VERFAHREN: Mit der Beratung kann sofort begonnen werden, nachdem der Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist, also der online übermittelte Datensatz in der Behörde vorliegt. Bewilligung, Verwendungsnachweis und Auszahlung Auch beim Zuwendungsbescheid verzichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf die Papierform. Der Antragsteller wird mit einer E-Mail darüber informiert, sobald der Zuwendungsbescheid im Online-Portal als PDF-Dokument abgerufen werden kann. Nach der Erstellung des Zuwendungsbescheids muss die Maßnahme innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vollständig abgeschlossen werden:
Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sein. Auch hierfür steht ein Online-Verfahren bereit:
HINWEIS: Die Nichteinhaltung der genannten Fristen führt regelmäßig dazu, dass die Zuwendung nicht gewährt wird. Erinnerungen oder Mahnungen werden nicht vorgenommen, darüber hinaus sind Fristverlängerungen ausdrücklich ausgeschlossen. |
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