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10509095 2012/05/14 09/36/15

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie über 50 Jahre alt und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, so bietet Ihnen die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Anreize, eine neue Beschäftigung aufzunehmen: Ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit finanziellen Einbußen im Vergleich zum Arbeitsentgelt aus der früheren Tätigkeit verbunden, kann das neue Arbeitsentgelt für eine bestimmte Zeit durch Leistungen der Agentur für Arbeit aufgestockt werden. Die Aufstockung erstreckt sich auch auf den zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Dauer des Anspruches auf Leistungen der Entgeltsicherung beträgt ohne Koppelung an die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld zwei Jahre.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie einen Zuschuss zu Ihrem Nettoentgelt. Der Zuschuss beträgt im

  • 1. Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im
  • 2. Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 30 Prozent

der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebend war und dem pauschalierten Nettoentgelt aus der neuen Beschäftigung. Daneben wird die geringere Alterssicherung durch eine zusätzliche Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgemildert.


HINWEIS:
Die Regelungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer sind in ihrer Geltung zeitlich befristet. Neuansprüche können nur bis spätestens 31.12.2011 entstehen. Vom 01.01.2012 an ist nur noch die Wiederbewilligung des Restanspruchs von bereits vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen auf Leistungen der Entgeltsicherung möglich. In diesen Fällen können Leistungen der Entgeltsicherung längstens bis 31.12.2013 bezogen werden.

Voraussetzungen

Sie müssen

  • das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  • arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein,
  • Ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden,
  • noch für mindestens 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der neuen Beschäftigung haben oder geltend machen können,
  • in der neuen Beschäftigung Anspruch auf tarifliche Entlohnung haben. Sind Sie und/oder Ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden, muss der ortsübliche Lohn gezahlt werden,
  • die Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt haben und
  • eine monatliche Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Entgelt, nach dem Ihr Arbeitslosengeld berechnet worden ist, und dem niedrigeren Entgelt Ihrer neuen Beschäftigung beträgt von mindestens EUR 50 haben.
     
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An wen muss ich mich wenden?

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

 

 

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen erhalten Sie auf Antrag. Diesen müssen Sie vor der Aufnahme der Beschäftigung stellen. Die Dauer des Anspruches auf Leistungen der Entgeltsicherung beträgt zwei Jahre. Nach Unterbrechungen (zum Beispiel Befristung der Beschäftigung) werden die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen erneut für die noch nicht ausgeschöpfte Förderdauer von zwei Jahren erbracht.

 

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie vor Aufnahme der Beschäftigung schriftlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit, der Sie gerne auch berät.

Die Entscheidung über Ihren Antrag teilt Ihnen die Agentur für Arbeit schriftlich mit. Den Zuschuss zu Ihrem Nettoentgelt erhalten Sie monatlich nachträglich auf Ihr Konto überwiesen.

Die zusätzlichen Beiträge zu der Rentenversicherung werden direkt dem zuständigen Träger der Rentenversicherung überwiesen.

Ändert sich Ihr Arbeitsentgelt oder Ihr Beschäftigungsverhältnis, so müssen Sie dies der Agentur für Arbeit umgehend mitteilen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie in den nachfolgenden Angeboten  der Bundesagentur für Arbeit.

 

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Formulare
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Zuständige Behörden: