Stadt Ober-Ramstadt
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
| Leistungsbeschreibung |
Für "echte" Alleinerziehende wurde ab dem Jahr 2004 ein Entlastungsbetrag von 1.308 Euro eingeführt. Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Einreihung in die Steuerklasse II berücksichtigt.
Die Haushaltszugehörigkeit wird stets angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder sofern ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erfüllen würde.
Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel. |
| An wen muss ich mich wenden? |
an das für Sie zuständige Finanzamt |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die entsprechenden Angaben auf der Anlage Kind geltend zu machen. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Steuern und Sozialabgaben |
| Zuständige Behörden: |






