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10244772 2011/09/12 10/35/48

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Leistungsbeschreibung

Für "echte" Alleinerziehende wurde ab dem Jahr 2004 ein Entlastungsbetrag von 1.308 Euro eingeführt. Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Einreihung in die Steuerklasse II berücksichtigt.

Voraussetzungen

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (also Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
  • eines „allein stehenden“ Steuerpflichtigen (bitte beachten Sie hierzu den untenstehenden Hinweis)
  • zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat.

Die Haushaltszugehörigkeit wird stets angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder sofern ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erfüllen würde.

Hinweis: „Allein stehend“ ist, wer

  • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz erfüllt (z. B. Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist
    und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.

Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.
 

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An wen muss ich mich wenden?

an das für Sie zuständige Finanzamt

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Lohnsteuerkarte 2010 (die auch noch für 2011 gilt) beziehungsweise Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (so genannte Ersatzbescheinigung)
  • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
  • ggf. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
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Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen.

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bei der Steuerklasse II bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet, sodass Sie, wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 (die auch noch für 2011 gilt) beziehungsweise Ihrer Ersatzbescheinigung 2011 die Steuerklasse II bereits eingetragen ist, keinen weiteren Antrag stellen müssen.

Wenn bisher auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 eine andere Steuerklasse eingetragen war und nunmehr bei Ihnen erstmals die Voraussetzungen für die Steuerklasse II vorliegen (z.B. durch die Geburt eines Kindes), können Sie bereits während des laufenden Jahres eine Steuerklassenänderung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Das Finanzamt ist seit dem Jahr 2011 einheitlich für die Änderung der Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 zuständig und darf die Steuerklasse II nur dann eintragen, wenn Sie als Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert haben, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und Ihnen Ihre Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Vordruckangebot der Oberfinasnzdirektion Frankfurt am Main:

  • für Kinder unter 18 Jahre: "Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende (Steuerklasse II)" oder „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2011"
  • für Kinder ab 18 Jahre: "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2011"

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die entsprechenden Angaben auf der Anlage Kind geltend zu machen.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958298 Steuern und Sozialabgaben
Zuständige Behörden: