Stadt Ober-Ramstadt
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Erbengemeinschaft
| Leistungsbeschreibung |
Ist ein Verstorbener von mehreren Personen beerbt worden, dann teilt das Gesetz nicht jedem Einzelnen unterschiedliche Gegenstände zu. Alle Erben sind mit ihrem Anteil am Vermögen des Erblassers, an der Gesamtheit des Vermögens beteiligt. Der Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. Kein Miterbe kann über einen Gegenstand allein verfügen. Es ist stets die Mitwirkung aller Erben nötig. Alle Erben zusammen bilden die so genannte Erbengemeinschaft. Erbauseinandersetzung |
| An wen muss ich mich wenden? |
Die Erbauseinandersetzung muss beim Nachlassgericht (das für den Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalles zuständige Amtsgericht) beantragt werden. Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Erbschaftsantritt / Erbfall |
| Zuständige Behörden: |






