Stadt Ober-Ramstadt
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Erbringung von Dienstleistungen als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner in Hessen, ohne eine Niederlassung in Hessen zu gründen, Anzeige
| Leistungsbeschreibung |
Wer vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) im Lande Hessen erbringen möchte, also Berufsaufgaben als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner wahrnehmen möchte, ohne in ein Berufsverzeichnis oder Gesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen zu sein, muss die erstmalige Ausführung dieser Dienstleistung vor deren Erbringung, in dringenden Fällen nachträglich, schriftlich oder durch elektronische Post anzeigen. Um dieser Verpflichtung gerecht werden zu können, stellt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen aus Vereinfachungsgründen ein Formular zur Verfügung. |
| An wen muss ich mich wenden? |
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Die Dienstleistungsanzeige ist vor der Aufnahme der Dienstleistung zu erbringen. In einigen Fällen kann sie auch nachgeholt werden. |
| Rechtsgrundlage | |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Bauwesen |
| Zuständige Behörden: |






