Stadt Ober-Ramstadt
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Erbschaft-/Schenkungsteuer
| Leistungsbeschreibung |
Durch die Erbschaftsteuer wird die Vermögensübertragung durch den Tod des Erblassers besteuert. Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben, d. h. sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung unter Lebenden. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt. Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaft-/Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
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| An wen muss ich mich wenden? |
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie hier ermitteln. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie aus den Erklärungsvordrucken entnehmen, die Sie von dem zuständigen Finanzamt im Regelfall zugesandt bekommen. |
| Rechtsgrundlage | |
| Anträge / Formulare |
Formulare und Anträge zur Erbschaftssteuererklärung erhalten Sie u. a. im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen. |
| Bemerkungen |
fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium der Finanzen. Stand: 24.April 2012 |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
steuerliche Aspekte einer Erbschaft |
| Zuständige Behörden: |






