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8961726 2012/03/06 17/02/54

Erbschein

Leistungsbeschreibung

Sie haben geerbt. Wenn Sie nun über das Erbe verfügen wollen, wird in vielen Fällen, damit Sie sich im Geschäftsverkehr ausweisen können, ein Erbschein benötigt. Das kommt vor allem in Betracht, wenn

  • kein Testament vorhanden ist, also die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
  • ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches und kein notarielles Testament vorliegt,
  • der Inhalt des Testamentes nicht eindeutig ist.

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An wen muss ich mich wenden?

Einen Erbschein stellt das Nachlassgericht (Amtsgericht) aus.

Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Erbschein muss besonders beantragt werden. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Da eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der notwendigen Angaben abzugeben ist, müssen Sie sich persönlich an einen Notar oder an das Nachlassgericht wenden.
Bei einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Familienbuch) für alle in Betracht kommenden Angehörigen belegt werden.
Bitte vergessen Sie nicht Ihren Personalausweis.

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Welche Gebühren fallen an?

Wenn Sie den Erbschein nur für die Berichtigung des Grundbuchs benötigen, sollten Sie dies dem Nachlassgericht von vornherein mitteilen. Der Erbschein wird dann nur dem Grundbuchamt übersandt und Sie sparen Gebühren. Diese werden dann nur nach dem Wert des Grundstücks berechnet, nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses.

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Rechtsgrundlage

§ 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958381 Erbschaftsantritt / Erbfall
Zuständige Behörden: