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9778192 2012/05/07 15/59/20

Erklärung der Unbedenklichkeit bei Berufsgesellschaften nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (bei Gründung, Umfirmierung und Gesellschafterwechsel)

Leistungsbeschreibung

Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist  eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.

Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.

Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
 

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An wen muss ich mich wenden?

An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Partnerschaftsgesellschaft:
    •  Gesellschaftsvertrag
  2. Kapitalgesellschaft
    • Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten
    • Gesellschafterliste
    • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
    • Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister

 

 

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Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von

  • 130,- € bei Partnerschaftsgesellschaften
  • 300,- € (bis 600,- € bei erhöhtem Aufwand) bei Kapitalgesellschaften
     
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Rechtsgrundlage 9778227
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8957831 Vermögensrecht
8961058 Bauwesen
Zuständige Behörden: