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9106651 2011/11/08 10/37/17

Fahrschulerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch bei ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das für den künftigen Sitz der Fahrschule zuständige Regierungspräsidium.

 

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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach Nr. 302.3 GebOSt. Die Gebühr ist bei Antragstellung durch natürliche und juristische Personen unterschiedlich hoch.
 

  • Gebühr für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis Hauptstelle 102,00 €, Gebühr für die Erteilung der Zweigstellenerlaubnis 84,40 €.
  • Für eine juristische Personen beträgt die Gebühr für die Hauptstelle 153,00 €. Die Gebühr für die Zweigstelle beträgt 84,40 €.
9533241
Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

9533242
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: