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10244829 2011/09/12 10/16/01

Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag)

Leistungsbeschreibung

Neben dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag) gewährt. In Höhe dieser Freibeträge werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.

Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes Kind 2.184 Euro. Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf 4.368 Euro verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben oder das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld (so genannte Günstigerprüfung).

Hinweis: Grundsätzlich wird der Kinderfreibetrag jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern können den halben Kinderfreibetrag daher unabhängig voneinander geltend machen. Anders als beim Kindergeld müssen sie sich nicht untereinander abstimmen. Auf Antrag eines Elternteils kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn nur er – nicht jedoch der andere Elternteil – seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt. Ein Elternteil kommt der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nach, wenn er sie nicht zu mindestens 75 % erfüllt hat.

Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dies hat zur Folge, dass dem Elternteil, auf den der Kinderfreibetrag übertragen wird, der gesamte Kindergeldanspruch zugerechnet wird, der mit der Steuerersparnis durch Freibeträge für Kinder (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) verrechnet wird.

Der den Eltern zustehende Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt.

Voraussetzungen

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder sowie
  • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
 

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An wen muss ich mich wenden?

An das für Sie zuständige Finanzamt.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
  • eventuell weitere Nachweise bei volljährigen Kindern
  • die Lohnsteuerkarte 2010 (die auch noch für 2011 gilt) beziehungsweise die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (so genannte Ersatzbescheinigung 2011) für die Eintragung eines Freibetrags
     
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Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. In den übrigen Fällen können Sie die Veranlagung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 kann bis zum 31. Dezember 2014 beantragt werden).

Anträge auf Eintragung eines Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung 2011 müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte 2010 (die auch noch für 2011 gilt) beziehungsweise die Ersatzbescheinigung 2011 gilt, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit nicht mehr im Lohnsteuerermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.
 

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf
Für die Überprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist neben den Eintragungen in der Anlage Kind kein weiterer Antrag notwendig, da das Finanzamt die Günstigerprüfung von Amts wegen vornimmt.
Wollen Sie einen Kinderfreibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 (die auch für das Jahr 2011 gilt) beziehungsweise Ihrer Ersatzbescheinigung 2011 eintragen lassen, ist dafür ein Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes nötig. Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag.
Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Vordruckangebot der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958298 Steuern und Sozialabgaben
Zuständige Behörden: