Stadt Ober-Ramstadt
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Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag)
| Leistungsbeschreibung |
Neben dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag) gewährt. In Höhe dieser Freibeträge werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. |
| An wen muss ich mich wenden? |
An das für Sie zuständige Finanzamt. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. In den übrigen Fällen können Sie die Veranlagung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 kann bis zum 31. Dezember 2014 beantragt werden). |
| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Steuern und Sozialabgaben |
| Zuständige Behörden: |






