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9106762 2012/03/20 07/27/24

Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger

Leistungsbeschreibung

Unionsbürger benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Das "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) findet für Unionsbürger grundsätzlich keine Anwendung.

Der ausländerrechtliche Status bestimmt sich vielmehr nach den Vorschriften des "Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern" (Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG/EU), welches weitgehend deklaratorisch das an die Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers anknüpfende und unmittelbar in Artikel 18 EG-Vertrag (EGV) verankerte allgemeine Freizügigkeitsrecht unter Beachtung europarechtlicher Regelungen umsetzt.

Spezielle Freizügigkeitsgewährleistungen für bestimmte Personengruppen (Arbeitnehmer, Selbstständige, Dienstleistungserbringer) ergeben sich aus

  • Artikel 39 EGV (Arbeitnehmerfreizügigkeit)
  • Artikel 43 EGV (Niederlassungsfreiheit)
  • Artikel 49 EGV (Dienstleistungsfreiheit).

Für die nichterwerbstätigen Unionsbürger gelten besondere Voraussetzungen. Sie sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen verfügen, so dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Wie oben bereits erwähnt, ist für keine Gruppe von Unionsbürgern (Erwerbstätige und Nichterwerbstätige) ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ebenso benötigen sie für die Beschäftigungsaufnahme keine Arbeitserlaubnis. Vielmehr erhalten sie sowie die Familienangehörigen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind, in einem vereinfachten Verfahren von Amts wegen eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (sogenannte "Freizügigkeitsbescheinigung"). Die Bescheinigung wird nach erfolgter Anmeldung des Unionsbürgers regelmäßig ohne Angabe eines Gültigkeitszeitraums von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.

Hinsichtlich der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit der Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien gelten noch einige Übergangsregelungen. Diese Unionsbürger benötigen zurzeit vor Aufnahme einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU bzw. Arbeitsberechtigung-EU. Der Arbeitsmarktzugang für die neuen Unionsbürger wird ausschließlich von der Arbeitsverwaltung geprüft und abschließend beurteilt.

Freizügigkeit genießen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen. Für diesen Personenkreis findet somit statt des Aufenthaltsgesetzes ebenfalls das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung.
 

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An wen muss ich mich wenden?

An die Ausländerbehörden: In Hessen bei den Landräten und Oberbürgermeistern
 

10005160
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Reisepass oder Identitätspapier,
  • weitere Unterlagen je nach Aufenthaltszweck
     
10005159
Welche Gebühren fallen an?

Grundsätzlich keine.

10005158
Rechtsgrundlage 10005157
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