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8965085 2012/04/12 07/32/07

Geburten, Geburtsanmeldung

Leistungsbeschreibung

 Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt, angezeigt werden.

 Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
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An wen muss ich mich wenden?

Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
  • ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern
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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

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Rechtsgrundlage 8984016
Was sollte ich noch wissen?

siehe Geburtsurkunde

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958429 Nach der Geburt
Zuständige Behörden: Stadt Ober-Ramstadt - FB I - Personenstandswesen