Stadt Ober-Ramstadt
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Gefährliche Wildtiere: Ausnahme vom Haltungsverbot
| Leistungsbeschreibung |
In Hessen ist die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind (z.B. Raubtiere, Giftschlangen, Reptilien, Amphibien, giftige Spinnen und Skorpione). Die zuständige Behörde – das ist das jeweilige Regierungspräsidium - kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium |
| Welche Gebühren fallen an? |
Für die Zulassung von Ausnahmen werden Gebühren nach Nr. 546 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Ein
Merkblatt sowie die Liste der gefährlichen Wildtiere finden Sie unter folgenden
Links: |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Sonstiges |
| Zuständige Behörden: |






