Stadt Ober-Ramstadt
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Technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen in bestimmten Ländern; Genehmigung
| Leistungsbeschreibung |
Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien stehen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen. Voraussetzungen Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Dienstleistungserbringer der o.g. Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den o.g. Ländern bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Formloser Antrag mit detaillierter Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Gebühren fallen nicht an. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf Sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihre Dienstleistung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht, sollten Sie sich frühzeitig an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden und die Erteilung einer Genehmigung beantragen. Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Erbringung der Dienstleistung nicht gestattet. |
| Bemerkungen |
Weiterführende Informationen Nähere Hinweise finden Sie in dem Merkblatt Kurzdarstellung Exportkontrolle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das unter den Stichworten „Arbeitshilfen/Publikationen“, „Merkblätter“ auf der Internetseite www.ausfuhrkontrolle.info veröffentlicht ist. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Genehmigungen/Bescheinigungen Gewerbe einschließlich Gaststätten |
| Zuständige Behörden: |






