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10228132 2012/03/26 09/12/15

Genehmigung von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischen Verwendungen in Waffenembargoländern

Leistungsbeschreibung

Die Erbringung von Maklerdienstleistungen, Vermittlungstätigkeiten sowie der Abschluss von Handelsgeschäften im Zusammenhang mit bestimmten Güterlieferungen, die für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bestimmt sind oder sein können, darf nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Antragsteller der o. g. Zusammenhang der Güterlieferung für ABC-Waffen oder  militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den zu liefernden Gütern um bestimmte Dual use-Güter handelt, d. h. Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Einsatzzwecke verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in den Kennungen 901-999 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste aufgeführt.

Bei welchen Ländern es sich um Waffenembargoländer handelt, kann dem Runderlass Außenwirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie entnommen werden.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte verwenden Sie das Antragsformular "Handels-/Vermittlungsgeschäfte" das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihr Handels- und Vermittlungsgeschäfte die Lieferung der o. g. Güter betrifft und diese für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bestimmt sind oder sein können, darf der Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäfts nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäfts nicht gestattet.

Die Genehmigung ist unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen. Mit der Genehmigung wird die Vornahme des Handels- und Vermittlungsgeschäfts erlaubt. Die Genehmigung erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss somit für jedes eigenständige Handels- und Vermittlungsgeschäft separat beantragt werden. Die Antragstellung kann über die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 10136943 Genehmigungen/Bescheinigungen
8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: