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8957989 2012/08/29 14/47/34

Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

Leistungsbeschreibung

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:

  1. Werden für den Transport Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, die die gesetzlichen Grenzmaße überschreiten (z. B. Gesamtgewicht, Achslasten), ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich.
    Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Hessen Regierungspräsidium) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
  2. Hält das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzmaße ein und ist "nur" die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.
  3. Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.

Voraussetzungen:

Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO darf nur erteilt werden, wenn die in Rdn. 84 bis 90 der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 erfüllt sind. Für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO finden Sie die Voraussetzungen in Rdn. 14 bis 24 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 5.

Einzelgenehmigung/-erlaubnis und Dauergenehmigung/-erlaubnis:
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenhmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Abschnitt VII der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 bzw. Abschnitt V der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 5) können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.

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An wen muss ich mich wenden?

Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte), in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung.
 
Eine Antragstellung ist auch in einem elektronischen Genehmigungsverfahren VEMAGS möglich.


 

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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 bzw. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 10,20 und 767,00 EUR. 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.

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Was sollte ich noch wissen?

Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen, die die nachstehend genannten Abmessungen und Gewichte nicht überschreiten, gelten Sonderbestimmungen entsprechend Abschnitt VIII der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3:

  • Höhe bis zu 4 m
  • Breite bis zu 3 m
  • Länge bis zu 15 m
  • Einzelachslast bis zu 12 t
  • Doppelachslast bis zu 24 t
  • zulässiges Gesamtgewicht bis zu 48 t

Verfahrensablauf:

Der Antrag – ein zweiseitiges Antragsformular - auf Erteilung einer Erlaubnis kann bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde entweder auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden.

Schneller und komfortabler ist die Beantragung über das Internet mithilfe des Onlinedienstes "VEMAGS – Verfahrensmanagement Großraum- und Schwerverkehr". Mit VEMAGS können Sie sich als Verfahrensbeteiligter jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren.
Informationen zum elektronischen Genehmigungsverfahren VEMAGS finden Sie im Internetauftritt des Verfahrensmanagements für Großraum- und Schwertransporte.

Sobald Ihr Antrag der Straßenverkehrsbehörde vorliegt, hört diese die vom Transport und von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen an. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen erteilt sie einen gebührenpflichtigen Bescheid, der die für eine sichere Durchführung des Transports notwendigen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) enthält.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8957850 Besondere Erlaubnisse
Zuständige Behörden: Landkreis Darmstadt-Dieburg