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8959120 2011/09/12 11/04/25

Grunderwerbsteuer

Leistungsbeschreibung

 Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, ihr unterliegenunter anderem Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position daran zu erlangen.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen:

  • der Grundstückskauf,
  • der Grundstückstausch,
  • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
  • die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft mit Grundbesitz,
  • der Übergang und die Vereinigungvon mindestens 95 vom Hundert der Anteile an Gesellschaften mit Grundbesitz,
  • die Enteignung von Grundstücken.

Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
  • der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Hessen 3,5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.

In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.

Alle Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.

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An wen muss ich mich wenden?

An das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie hier ermitteln.


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Rechtsgrundlage

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)


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Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Grunderwerbsteuer finden Sie hier.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958298 Steuern und Sozialabgaben
8958328 Grundstückskauf
Zuständige Behörden: