Stadt Ober-Ramstadt
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Heimarbeit, Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit
| Leistungsbeschreibung |
Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn unregelmäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeit ausgegeben werden soll. |
| An wen muss ich mich wenden? |
das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, ist zentral für ganz Hessen zuständig |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Die Mitteilung kann formlos erfolgen. |
| Rechtsgrundlage | |
| Was sollte ich noch wissen? |
Umfassende Informationen finden Sie in der Broschüre des Hessischen Sozialministeriums „Heimarbeit“, die das Regierungspräsidium Darmstadt unter Arbeit & Soziales > Sozialer Arbeitsschutz > Heimarbeit zum Download anbietet. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeitsschutz |
| Zuständige Behörden: |






