Logo Ober-Ramstadt
Home   Aktuelles   Rathaus   Wirtschaft   Angebote   Stadtplan  

Sie befinden sich hier: Rathaus / Hessenfinder / Leistungen

9894260 2011/09/07 16/42/13

Heimarbeit, Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit

Leistungsbeschreibung

Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.
Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden.

Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten.
Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn unregelmäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeit ausgegeben werden soll.
 

9894285
An wen muss ich mich wenden?

das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, ist zentral für ganz Hessen zuständig

9894284
Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
Art und Umfang der zu vergebenden Heimarbeit, Namen und Wohnung der Personen, die Heimarbeit erhalten sollen, sind anzugeben.
 

9894283
Rechtsgrundlage 9894282
Was sollte ich noch wissen?

Umfassende Informationen finden Sie in der Broschüre des Hessischen Sozialministeriums „Heimarbeit“, die das Regierungspräsidium Darmstadt unter Arbeit & Soziales > Sozialer Arbeitsschutz > Heimarbeit zum Download anbietet.

9894280
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9838697 Arbeitsschutz
Zuständige Behörden: