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9914413 2012/02/13 07/15/12

Indirekteinleiter, Zulassung sachverständiger Stellen

Leistungsbeschreibung

Abwasser entsteht durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch des Wassers. in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen. Das Abwasser aus dem gewerblichen Bereich wird, wenn dies nach dem Herkunftsbereich erforderlich ist, vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den kommunalen Kläranlagen zur weiteren Behandlung zugeleitet (Indirekteinleiter). Das geklärte Abwasser wird anschließend in ein Oberflächengewässer eingeleitet.

In den Abwasserherkunftsbereichen, die entsprechende Bagatellregelungen und Anforderungsregelungen vorsehen und bei denen für die Einleitung lediglich einer Anzeige statt einer Genehmigung erforderlich ist, erfolgt eine Überwachung der Einleitungen durch sachverständige Stellen nach Indirekteinleiterverordnung. Dies trifft z.B. zu bei Abscheideranlagen zur Behandlung mineralölhaltigen Abwassers, bei Amalgamabscheidern in Zahnarztpraxen oder Chemischreinigungsanlagen.

Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein.

Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie,

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Maßgebend ist das Merkblatt
"Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 Indirekteinleiterverordnung", Stand Februar 2001
 

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Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Anerkennungen und Verlängerungen der Anerkennungen sind in den einzelnen Bereichen unterschiedlich und liegen in einem Bereich von ca. 480,- € und 2.500,- €

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Rechtsgrundlage

 

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Was sollte ich noch wissen?

Anerkannt werden nur sachverständige Stellen und keine Einzelpersonen

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9722832 Sachverständige
Zuständige Behörden: