Stadt Ober-Ramstadt
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Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge
| Leistungsbeschreibung |
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Wenn Sie einen Dritten mit der Zulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
bei Vereinen:
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
bei eingeführten Fahrzeugen für die noch keine ZB II erteilt wurde:
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde. |
| Rechtsgrundlage |
§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Wichtiger Hinweis: Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung eines Fahrzeugbriefs (ZB II) notwendig, ist das Fahrzeug grundsätzlich von der Zulassungsbehörde durch Vorführung des Fahrzeugs zu identifizieren. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Fahrzeugzulassung |
| Zuständige Behörden: |
Landkreis Darmstadt-Dieburg Stadt Ober-Ramstadt - FB II - Kfz-Zulassungsbehörde |






